Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Keine Haltung der Savannah-Katze „Muffin“ im Wohngebiet

Die Stadt Kleve hat die Haltung einer sogenannten Savannah-Katze, einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, in einem Wohn­gebiet zu Recht untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfah­ren entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohnge­biet im Zentrum der Stadt Kleve. Sie halten dort eine Savannah-Katze namens „Muffin“ aus der F1-Generation, d. h. der ersten Kreuzung zwischen einem Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis des Veterinäramtes des Kreises Kleve forderte die Stadt die Antragsteller per Ordnungsverfügung auf, die Haltung der Sa­vannah-Katze auf ihrem Grundstück innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das Verwaltungsgericht Düssel­dorf ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht kei­nen Erfolg.

Zur Begründung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Eine Kleintierhaltung ist als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn diese in dem be­treffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohn­nutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Das Verwaltungsgericht Düssel­dorf hat angenommen, dass diese Voraussetzungen bei Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben sind. Mit ihren Einwänden gegen diese Bewertung dringen die Antragsteller nicht durch. Ein gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation ist deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern. Hinzu kommen die entsprechende Einschätzung des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die offensichtlich auch dem Schutz der Umge­bung dienenden strengen Anforderungen an die Sicherung der Gehege. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen Dritter rechtfertigen keine andere Bewer­tung. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass zwar kein „aktiver Angriff“ auf Menschen erfolge, aber ein Verteidigungsverhalten bestehe, wenn das Tier in die Enge getrieben werde. Der Einwand der Antragsteller, die Nachfrage nach der Kat­zenrasse sei in Deutschland gestiegen, was auch auf die Haltung der Savannah-Kat­zen „Sushi“ und „Tuna“ durch Justin Bieber zurückzuführen sei, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Haltung in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist bzw. eine für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstellt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 1000/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 11 L 2509/25)