Oberverwaltungsgericht NRW: Offshore-Windpark „Butendiek“: Klage des NABU erneut erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht hat heute erneut die Klage des NABU abgewiesen, mit der das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn verpflichtet werden sollte, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks „Butendiek“ Maßnahmen zur „Sanierung“ eines Umweltschadens anzuordnen.
Der Windpark besteht aus 80 Windenergieanlagen und liegt 32,6 km westlich von Sylt innerhalb des im Jahr 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“. Dieses gehört zum Frühjahrslebensraum für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee. Bestandskräftig genehmigt wurde der Windpark „Butendiek“ bereits im Jahr 2002 vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Errichtung erfolgte erst deutlich später zwischen April 2014 und August 2015 und kostete rund 1,3 Mrd. Euro. Schon mit Beginn der Errichtungsarbeiten beantragte der NABU beim BfN, wegen gegebenenfalls bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der Seetaucher die erforderlichen „Sanierungsmaßnahmen“ gegenüber dem Vorhabenträger anzuordnen. Dabei stützte er sich auf das Umweltschadensgesetz. Das BfN lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass bereits der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes nicht eröffnet sei. Das Gesetz fordere ein Verschulden des verantwortlichen Betreibers, das nicht feststellbar sei.
Die dagegen eingelegte Berufung des NABU hatte vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst keinen Erfolg. Mit Urteil vom 11. März 2021 hatte der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch das BfN gegenüber der Betreiberin des Windparks liegen schon deshalb nicht vor, weil die Tatsachen, die der NABU zur Begründung seines Antrags vorgebracht hat, den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft erscheinen lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides aus Oktober 2015.
Auf die Revision des NABU hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2023 – 10 C 3.23 – das zuvor genannte Berufungsurteil des Senats aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen des Umweltschadensgesetzes kommen vorliegend nur für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen ohne Anlagen- oder Betriebsbezug zur Anwendung. Für die gerichtliche Prüfung, ob die zuständige Behörde nach den Regelungen des Umweltschadensgesetzes von Amts wegen verpflichtet ist, einem Verantwortlichen aufzugeben, erforderliche Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich.
Die Berufung des NABU hatte vor dem Oberverwaltungsgericht auch nach der heutigen erneuten mündlichen Verhandlung keinen Erfolg. Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 21. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch das BfN gegenüber der Betreiberin des Windparks liegen schon deshalb nicht vor, weil zum jetzigen Zeitpunkt ein Umweltschaden nicht festgestellt werden kann. Der NABU hat vor allem auf das Europäische Vogelschutzgebiet abgestellt. Dieses ist jedoch nicht der nach dem Umweltschadensgesetz maßgebliche Seetaucherlebensraum der gesamten Deutschen Nordsee. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Windparks auf die Seetaucher und ihren Lebensraum ist der Betreiberin ein großräumiges Monitoring auferlegt worden. Dennoch bestehen insbesondere hinsichtlich der Habitatansprüche der Seetaucher weiterhin gravierende fachwissenschaftliche Erkenntnisdefizite. Diese schließen die positive Feststellung eines Umweltschadens im Sinne der erheblichen nachteiligen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands des Lebensraums der Seetaucher aus. Ferner fehlt es für die Erfüllung des Haftungstatbestands jedenfalls am erforderlichen Verschulden der Beigeladenen, die auf die Bewertungen in den ihr erteilten Bescheiden und weitere Äußerungen der zuständigen Fachbehörden vertrauen durfte, der Betrieb des Windparks sei mit den Belangen der Seetaucher vereinbar. Zudem kommen keine von der Windparkbetreiberin zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen ohne Anlagen- oder Betriebsbezug in Betracht (zum Beispiel die Anlegung von Riffen); Maßnahmen mit Anlagen-/Betriebsbezug können auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes nicht angeordnet werden.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen 21 A 49/17 (I. Instanz: VG Köln 2 K 6873/15)