Gebäude Oberlandesgericht Hamm
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Hamm: Mitteilung über die Gründe einer Terminaufhebung im Verfahren Abhilfe- und Musterfeststellungssache Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Vodafone GmbH u. a.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm hat den in dieser Woche angesetzten Verhandlungstermin aufgehoben. Hintergrund sind vorgreifliche Auslegungsfragen europarechtliche Bestimmungen betreffend, die noch nicht hinreichend geklärt sind.

Im Detail geht es dabei um Folgendes: Die Parteien streiten im hiesigen Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (kurz VDuG) um die Wirksamkeit einer einseitigen Preiserhöhung seitens der zum Vodafone-Konzern gehörenden Beklagten. Das Gericht hat das hiesige Verfahren nunmehr entsprechend § 148 ZPO i.V.m. § 13 VDuG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren C-669/24 über den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.09.2024 (Aktenzeichen I-20 U 35/24) ausgesetzt. Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens ist die Frage, wie Art. 105 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Elektronische Kommunikationskodex-Richtlinie) auszulegen ist. Dies ist für die Frage, ob und ggf. auf welcher Grundlage die hiesigen Beklagten im Jahr 2023 dazu berechtigt waren, den monatlichen Basispreis zu erhöhen, und damit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich.

Das Gericht hat deshalb von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dem die letztverbindliche Auslegung von Unionsrechts obliegt, ausgesetzt. Der ursprünglich auf den 03.12.2025 anberaumte Senatstermin wurde aus diesem Grund aufgehoben.
 

Daniel Große-Kreul
Pressedezernent