Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Dorsten: Lidl darf Einzelhandelsfiliale nicht erweitern
Die Betreiberin eines Lidl-Verbrauchermarktes in Dorsten hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer Erweiterung der Marktfläche um rund 200 m² durch die Umgestaltung von Lagerfläche in Verkaufsfläche. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 5. Dezember 2025 entschieden.
Die Klägerin betreibt in Dorsten an der Borkener Straße einen erstmals im Jahr 2010 baugenehmigten Verbrauchermarkt. Die derzeitige Verkaufsfläche von 799m² hatte sie in der Vergangenheit von 699m² genehmigt erweitert. Zuletzt stellte sie u.a. eine Bauvoranfrage für die Erweiterung der Verkaufsfläche auf 999,92m² durch teilweise Umwandlung des Lagers. Die Grundfläche und Kubatur des Gebäudes sollten unverändert bleiben. Der Verbrauchermarkt liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet nicht zulässt. Die Klägerin hält diesen Bebauungsplan für unwirksam.
Die Beklagte hat die Bauvoranfrage zu Recht abgelehnt, wie die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Urteil vom 5. Dezember 2025 entschieden und die Klage der Klägerin abgewiesen hat. Die Erweiterung ist nach dem Bauplanungsrecht unzulässig. Ob der Bebauungsplan mit dem Einzelhandelsverbot wirksam ist, kann dahinstehen. Wenn er wirksam ist, ist weiterer Einzelhandel wie die von der Klägerin begehrte Verkaufsflächenerweiterung wegen des Bebauungsplanes unzulässig. Ist der Bebauungsplan unwirksam, steht der Verkaufsflächenerweiterung des Verbrauchermarktes entgegen, dass sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In dem Gebiet gibt es kein Vorbild für großflächigen Einzelhandel. Die Erweiterung des Verbrauchermarkts ist auch nicht ausnahmsweise im Wege einer sogenannten „Abweichung“ zulässig. Dies würde eine Strukturveränderung in der näheren Umgebung in Gang setzen. Derartige Strukturveränderungen sollen durch bauplanungsrechtliche Abweichungen jedoch gerade nicht ermöglicht werden. Entsprechende Entscheidungen sind dem Rat der Stadt bei der Bauleitplanung vorbehalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.
Aktenzeichen: 9 K 1060/23