Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Eilantrag eines Klinik-Verbundes in Wuppertal zur Krankenhausplanung des Landes erfolgreich

Ein Klinik-Verbund in Wuppertal darf vorläufig weiterhin medizinische Leistungen der sog. „Leistungsgruppe 8.1 Elektrophysiologische Untersuchung/Ablation“ erbringen. Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit einem gegen einen krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf gerichteten Eilantrag der Trägerin des Klinik-Verbundes stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Eine tragfähige, den krankenhausrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Bedarfsanalyse lag für die Leistungsgruppe 8.1 zwar zunächst vor. Der Antragsgegner hat bei der Ermittlung des Bedarfes für die Leistungsgruppe 8.1 entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur Bedarfsermittlung in zulässiger Weise Datensätze aus dem Basisjahr 2019 zugrunde gelegt. Die auf dieser Grundlage entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans durchgeführte Bedarfsermittlung ergab für das Jahr 2024 eine zu erwartende Fallzahl von insgesamt 26.969 Fällen. Das Vorgehen des Antragsgegners in einem zweiten Anhörungsverfahren und die Bescheide vom 16. Dezember 2024 begründen aber durchgreifende Zweifel, ob nicht aufgrund von Aktualisierungen der medizinischen Leitlinien, durch die die im Rahmen der Leistungsgruppe 8.1 angewandten Verfahren angepasst und ausgeweitet wurden, sich ein zur vorliegenden Bedarfsberechnung erhöhter Gesamtbedarf in dieser Leistungsgruppe ergibt. Dieser vom Land angenommene erhöhte Gesamtbedarf wurde in den verschiedenen Versorgungsgebieten nach nicht erkennbaren Kriterien in unterschiedlicher Höhe zugewiesen. Regionale Besonderheiten wurden nicht benannt. Eine Systematik der Erhöhungen ist nicht erkennbar gewesen. Warum in dem - nach tatsächlich erfolgten Zuweisungen fünftgrößtem - Versorgungsgebiet 1 (Düsseldorf, Remscheid, Kreis Mettmann, Solingen, Wuppertal) nicht ebenfalls eine umfassendere Anpassung der Zuweisungen aufgrund der Aktualisierungen der medizinischen Leitlinien erfolgte, ist weder vom Antragsgegner dargetan noch sonst nachvollziehbar.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 21 L 3454/25