Oberverwaltungsgericht NRW: Deponie Lohmannsheide in Duisburg darf vorerst nicht errichtet werden
Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für die Errichtung und den Betrieb der Deponie Lohmannsheide in Duisburg-Baerl ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute festgestellt und den Antrag der Vorhabenträgerin, die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2024 anzuordnen, abgelehnt.
Die Deponie soll auf dem Haldenplateau der bestehenden Bergehalde Lohmannsheide errichtet werden. Aufgrund der Beendigung des Steinkohlebergbaus wird die Halde nicht mehr zur Ablagerung von Bergematerial benötigt. Eine Errichtung der Deponie ist derzeit nicht möglich, weil mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben worden sind, unter anderem von einem Umweltverband. Die Vorhabenträgerin hat daher bei dem Oberverwaltungsgericht beantragt, die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses anzuordnen, um mit einer Ausführung des Vorhabens bereits vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die erhobenen Klagen beginnen zu können.
Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf ist nach vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren rechtswidrig und darf nicht umgesetzt werden. Zunächst muss durch den Haldenbetreiber der bergrechtlich erforderliche Abschlussbetriebsplan für die Bergehalde aufgestellt und durch die Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Berg- und Bodenschutzbehörde zugelassen werden, aus dem hervorgeht, dass die Haldenoberfläche anderweitig genutzt werden kann. Dabei ist von der Bezirksregierung Arnsberg auch zu prüfen, ob von der Bergehalde Gefahren für das Grundwasser ausgehen, die einer möglichen Anschlussnutzung entgegenstehen. Die Zulassung des Deponievorhabens durch die Bezirksregierung Düsseldorf kann die bergrechtlich erforderliche Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg nicht ersetzen. Unabhängig davon hat die Bezirksregierung Düsseldorf auch selbst nicht im erforderlichen Umfang untersucht, ob der Standort für eine Deponienutzung geeignet ist oder die festgestellte Grundwasserbelastung Sanierungsmaßnahmen erfordert, die mit der Errichtung der Deponie nicht zu vereinbaren sind. Diese Mängel stehen einer Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls derzeit entgegen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 20 B 358/25.AK