Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Die Stadt Schwerte muss Presseanfragen zu Mobbingvorwürfen im Jugendamt beantworten

Eine Lokalzeitung hat gegen die Stadt Schwerte einen presserechtlichen Auskunftsanspruch zu Fragen über Mobbingvorwürfe gegen eine frühere Führungskraft im Jugendamt der Stadt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 15. Januar 2026 entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat der Stadt im Eilverfahren aufgegeben, die Fragen zu beantworten: „Ob und in wie vielen Fällen sich Mobbingvorwürfe bestätigt haben“, „Welche Empfehlungen die Rechtsabteilung ausgesprochen hat“ sowie „In welchem Umfang die Verwaltungsleitung über die Vorwürfe und den weiteren Verlauf informiert war.“ Die Antragstellerin hat zu den Vorwürfen bereits berichtet und möchte weiter darüber berichten. Die Stadt hat die Auskunft verweigert. Sie berief sich auf den Schutz eines sog. „Disziplinarverfahrens“, das eine von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei durchführe, und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Führungskraft. Diese Gründe stehen dem Auskunftsanspruch nach der Entscheidung der 15. Kammer nicht entgegen.

Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Unter das Selbstbestimmungsrecht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll.

Die Fragen, zu denen die Antragstellerin Auskünfte begehrt, betreffen die seit Ende des Jahres 2024 bekannt gewordenen „Mobbingvorwürfe“ im Jugendamt der Antragsgegnerin und deren Aufarbeitung. Dieses Thema ist von gesteigertem öffentlichem und kommunalpolitischem Interesse. Betroffen sind die internen Verhältnisse in der Kommunalverwaltung und das Verhalten der Antragsgegnerin als kommunale Arbeitgeberin in dem Bereich des Jugendamtes, das für äußerst sensible und persönliche Angelegenheiten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zuständig ist.

Die Auskunft vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet nicht die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens. Die pauschale Berufung der Stadt auf ein von einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei geführtes sog. „Disziplinarverfahren“ genügt nicht. Ihr weiterer Einwand, die Einordnung der Vorwürfe als „Mobbing“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stehe noch nicht fest, greift ebenso nicht durch. Der Antragstellerin kommt es nicht auf die arbeitsrechtliche Bewertung der Vorwürfe an. Sie möchte erfahren, ob und in welcher Anzahl die Stadt die als „Mobbing“ bezeichneten Vorfälle, die teilweise bereits Gegenstand ihrer bisherigen Berichterstattung waren, festgestellt hat.

Der Auskunftspflicht stehen weder ein überwiegendes öffentliches noch ein schutzwürdiges privates Interesse entgegen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Information über die Anzahl der festgestellten „Mobbing-Vorfälle“ ist darin begründet, dass die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Jugendamts und damit letztlich dessen Funktionsfähigkeit, auf die viele Einwohnerinnen und Einwohner angewiesen sind, betroffen ist. Die Auskunft erfordert nicht, wie die Antragsgegnerin meint, Personalakten, Ehescheidungsakten, medizinische Gutachten sowie Akten der Sozialdienststellen, die der Geheimhaltung unterlägen, zu offenbaren. Das Auskunftsinteresse überwiegt letztlich auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Führungskraft. Vorliegend geht es um Vorfälle aus ihrer beruflichen Sphäre, also der weniger geschützten Sozialsphäre. Die Privat- und Intimsphäre sind nicht betroffen. Insbesondere geht es hier um Umstände, die in Ausübung eines der Allgemeinheit dienenden öffentlichen Amtes zu Tage getreten sind. Die begehrte Auskunft beschränkt sich auf ein „Nein“ oder ein „Ja“ und die Anzahl der festgestellten Vorfälle und verlangt keine weiteren Details zu diesen Vorfällen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Aktenzeichen: 15 L 2514/25