Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Demonstrationsweg gegen Castor-Transporte darf über Autobahnbrücken der Bundesautobahn 2 führen

Der Eilantrag gegen eine Änderung der Route für die Demonstration gegen Castor-Transporte am 24. Januar 2026 hat Erfolg. Die Änderung der Streckenführung durch die Versammlungsbehörde mit Verfügung vom 21. Januar 2026 des bereits am 28. November 2025 angemeldeten Aufzugs ist rechtswidrig. Die Route darf danach über zwei Autobahnbrücken der Bundesautobahn 2 (BAB 2) in Bottrop führen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 22. Januar 2026 entschieden.

Prinzipiell darf der Versammlungsveranstalter den Ort der Versammlung auswählen und sonstige Modalitäten bestimmen. Die Versammlungsbehörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose aufgrund tatsachengestützter Anhaltspunkte. Bei verständiger Würdigung muss der Gefahreintritt hinreichend wahrscheinlich sein. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen genügen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Beschränkungsgründen liegt grundsätzlich bei der Behörde.

Die in der Begründung der Routenbeschränkung dargelegte Prognose, beim Überqueren der beiden Brücken über die Autobahn drohe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sowohl für Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn als auch für Anwohner in einem nördlich der BAB 2 gelegenen Wohngebiet und für Beschäftige auf dem ehemaligen Gelände der Zeche Haniel, entbehrt nach den Feststellungen der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

Das jeweils zweimalige zeitversetzte bloße Überqueren der beiden Autobahnbrücken durch die in der Anmeldung genannten 100 Versammlungsteilnehmer lässt bei lebensnaher Betrachtung nicht auf eine erhöhte konkrete Gefahr für auf der Autobahn fahrende Verkehrsteilnehmer schließen, die über das bei Autobahnfahrten allgemein einhergehende Unfallrisiko durch Ablenkungen bei Geschehnissen auf Brücken – wie z.B. querende Flugzeuge auf den beiden bekannten Rollbrücken über die Bundesautobahn 3 am Flughafen Frankfurt am Main – hinausgeht.

Der Antragsgegner hat vorliegend keine tatsachengestützten konkreten Anhaltspunkte für die Annahme dargelegt, dass mit Geschehnissen auf Brücken – hier durch bloß querende Menschenansammlungen – grundsätzlich ein erhöhtes Unfallrisiko auf den unter ihnen herführenden Straßen einhergeht und die Annahme einer unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt sein könnte.

Soweit der Antragsgegner es noch für denkbar hält, dass nicht auszuschließen sei, aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer könnten die öffentliche Sicherheit gefährdende Handlungen vorgenommen werden, wie zum Bespiel das unbeabsichtigte Herabfallenlassen von mitgeführten Gegenständen auf die Fahrbahn, handelt es sich offensichtlich um schlichte Vermutungen ohne jeden Tatsachenbezug. Dies kann nicht ansatzweise für eine Gefährdungssituation herhalten. Im Übrigen könnte der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorsorglich auf eine besondere Vorsicht beim Überqueren der Brücken hinweisen und begleitende Ordner, die der Anmelder auch stellen würde, einsetzen. Zudem könnten begleitende Einsatzkräfte im Brückenbereich einem unbeabsichtigtem Herabfallenlassen begegnen. Soweit zur Begründung der Streckenänderung noch erwähnt wird, dass die Autobahnbrücke Oberhausener Straße eine Hauptverkehrsachse sei, ergibt sich daraus keine die Streckenänderung erkennbare tragende Gefahrenprognose. Dies gilt auch für die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe 2011, also vor 15 Jahren eine Widerstandshandlung begangen und er habe im Mai 2022 zwei Strommasten besetzt sowie ein Protestplakat entrollt. 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Aktenzeichen: 14 L 102/26