Gebäude Landesarbeitsgericht Hamm
Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Hamm: Mündliche Verhandlung in dem Berufungsverfahren 18 SLa 685/25: Rechtmäßigkeit von arbeitgeberseitigen Weisungen an einen Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen

Mündliche Verhandlung in dem Berufungsverfahren 18 SLa 685/25: Rechtmäßigkeit von arbeitgeberseitigen Weisungen an einen Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen

I.

In dem beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 18 SLa 685/25 geführten Berufungsverfahren findet am Donnerstag, 5. Februar 2026, 12:15 Uhr, Saal 6 eine mündliche Verhandlung statt.

Der Kläger wendet sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen. Danach ist es ihm - abgesehen von engen Ausnahmefällen - nicht gestattet, in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine ihm bereits erteilte Nebentätigkeitserlaubnis für ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Klinik ist nachträglich dahingehend konkretisiert worden, dass diese die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht umfasst.

Das Arbeitsgericht Hamm (Gerichtstag Lippstadt) hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage mit Urteil vom 8. August 2025, Aktenzeichen 2 Ca 182/25, insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Medienvertreterinnen und -vertreter wurden gebeten, sich bis zum 5. Januar 2026 zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung anzumelden, vgl. Pressemitteilung vom 26. November 2025 (PM 26.11.2025).

II.

Es sind folgende Anordnungen getroffen:

1. Platzvergabe

Die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2026 um 12:15 Uhr findet im Saal 6 des Landesarbeitsgerichts statt. Der Zuschauerraum umfasst, unter Berücksichtigung der für die Prozessbeteiligten erforderlichen Bestuhlung, 60 Plätze.

Von diesen 60 Plätzen werden 30 Sitzplätze an Medienvertreterinnen und -vertreter vergeben, bevorzugt an die Medienvertreterinnen und -vertreter, die sich bis zum 2. Februar 2026, 12:00 Uhr bereits zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angemeldet haben. Diese Medienvertreter erhalten eine Bestätigungsmail des Pressedezernats des Landesarbeitsgerichts. Es wird gebeten, diese Bestätigung sowie einen gültigen Presseausweis bzw. Auftraggeberbestätigung mitzuführen.

Die weiteren Plätze werden nach der Reihenfolge des Eintreffens der Personen im Gerichtsgebäude ab der Öffnung des Gerichtsgebäudes am Verhandlungstag um 07:30 Uhr vergeben. Ggf. ist eine Warteschlange zu bilden. Zum Nachweis der Sitzplatzberechtigung werden zeitnah nach Eintreffen der jeweiligen Personen im Gerichtsgebäude Saalkarten ausgehändigt, die vor Betreten des Sitzungssaals zum Verhandlungsbeginn vorgelegt werden müssen.

Zuschauerinnen und Zuschauer sowie Medienvertreterinnen und -vertreter müssen ihre Plätze im Sitzungssaal spätestens zehn Minuten vor Beginn der Sitzung einnehmen. Plätze, die bis zehn Minuten vor Beginn der Sitzung unbesetzt bleiben, werden an andere Medienvertreterinnen und -vertreter oder an weitere Zuschauerinnen und Zuschauer vergeben.

Hinsichtlich des Zutritts zum Gerichtsgebäude im Übrigen bleiben Beschränkungen bei dem Erreichen sicherheitsrelevanter Besucherzahlen vorbehalten.

2. Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal und im Foyer sind ausschließlich angemeldeten Medienvertreterinnen und -vertretern unter Beachtung der nachstehenden Regelungen gestattet. Sie werden gebeten, sich durch einen gültigen Presseausweis zu legitimieren. Die Anordnung einer Poolbildung für Film- und Lichtbildaufnahmen im Sitzungssaal bleibt vorbehalten.

Die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen sind zu wahren. Fragen zur Anonymisierung sind unmittelbar mit den betroffenen Personen zu klären.

Bild- und Tonaufnahmen von Mitgliedern des Spruchkörpers außerhalb des Sitzungssaals sind nicht gestattet.

Die Aufnahmen im Sitzungssaal sind mit der Eröffnung des Verhandlungstermins durch den Vorsitzenden zu beenden. Während der Verhandlung sind jegliche Film-, Bild- und Tonaufnahmen untersagt.