Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - ausländerfeindliche Beleidigung und Drohung - erneute Beweisaufnahme
Der Kläger war seit 1988, zuletzt als Anlagenbediener, in einem Industriebetrieb beschäftigt. Er war Mitglied des 15köpfigen Betriebsrats. Am 19.02.2025 kam es in dem gemeinsam mit dem weiteren Betriebsratsmitglied K genutzten Büro zu einem lautstarken Streit zwischen dem Kläger und K. Es hatte bereits zuvor Streitgespräche zwischen beiden gegeben. Die Auseinandersetzung am 19.02.2025 war so lautstark, dass andere Beschäftigte in das Büro gingen und eingriffen. Sie trennten die beiden dicht aneinander stehenden Streitenden.
Die Arbeitgeberin bildete eine interne Untersuchungsgruppe. Nach Befragung von Mitarbeitenden hörte sie auch den Kläger an. Der von der Arbeitgeberin beteiligte Betriebsrat stimmte der beabsichtigten fristlosen Tatkündigung des Klägers am 04.03.2025 zu. Am 05.03.2025 kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger fristlos. Hiergegen sowie gegen eine weitere vorsorgliche fristlose Verdachtskündigung wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage.
Die Arbeitgeberin hat behauptet, der Kläger habe in dem Streitgespräch am 19.02.2025 zu K Folgendes gesagt: "Du dummer Kanake. Musst mal aufpassen, wenn du in Y unterwegs bist, werde ich dich abfangen und erschießen." Nachdem der Kläger und Herr K getrennt gewesen seien, habe der Kläger sich im Flur wie folgt geäußert: "Kann mich ruhig anzeigen, der scheiß Kanake, Arschloch" und "Soll der mich anzeigen, der scheiß Kanake, der hat nix im Gehirn". Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass der Kläger bereits früher ähnliche Drohungen ausgesprochen habe. Davon habe sie erst nach dem 19.02.2025 erfahren.
Der Kläger hat die Vorwürfe bestritten. Er habe sich am 19.02.2025 nicht wie von der Arbeitgeberin behauptet geäußert, und zwar weder im Streitgespräch noch im Flur. Er habe Herrn K. nicht bedroht. Er hat gemeint, die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß um Zustimmung ersucht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen, weil es für erwiesen erachtet hat, dass der Kläger im Streitgespräch geäußert habe, "du dummer Kanake, ich werde dir in Y auflauern und dich erschießen.". Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er bestreitet weiter die ihm zugeschriebenen Äußerungen.
Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat in der heutigen mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sowohl die vom Arbeitsgericht als erwiesen erachtete Äußerung als auch die weitere von der Beklagten behauptete Äußerung des Klägers eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Es handele sich um schwerwiegende Ehrverletzungen und eine ernsthafte Drohung gegen Leib und Leben. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei deren Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen und eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen war indes die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweisaufnahme zu wiederholen. Das Landesarbeitsgericht hat hierfür als Termin Montag, den 13.04.2026 um 09:30 Uhr bestimmt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 SLa 502/25
Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 07.08.2025 - 4 Ca 491/25