Oberlandesgericht Hamm: Terminverlegung in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen PENNY Markt GmbH
Auf folgende Terminverlegung in einem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz wird hingewiesen:
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen PENNY Markt GmbH
| Neuer Termin: | Donnerstag, 16.04.2026, 10:30 Uhr |
| Ort: | Erdgeschoss, Sitzungssaal B007, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm |
| Aktenzeichen: | I-13 UKl 7/25 |
In der Sache geht es um Folgendes:
Der unter anderem für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit der Frage, ob die Beklagte, die Lebensmittelmärkte betreibt, durch die Gewährung von Rabatten an registrierte Nutzer ihrer App gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Waren zu rabattierten Preisen zum Kauf anzubieten, wenn die Rabatte ausschließlich bei Verwendung der eigenen App gewährt werden. Nach Auffassung des Klägers verstoße die Rabattgewährung, die die zwingende Voraussetzung der App-Nutzung hat, gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Nach Auffassung des Klägers liege ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und der Diskriminierung wegen einer Behinderung vor. Der Kläger begründet dies u.a. damit, dass sowohl ältere als auch Menschen mit Behinderung nicht in der Lage seien, Apps auf mobilen Endgeräten zu nutzen. Dem tritt die Beklagte entgegen und verweist u.a. darauf, dass ihre App für jedermann nutzbar und leicht bedienbar sei.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 19 AGG (Auszug)
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
(…)
ist unzulässig.
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent