Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Ratsfraktion der AfD im Stadtrat Dortmund darf das Rathaus für ihren Jahresempfang 2026 nutzen
Der Eilantrag der Fraktion der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Dortmunder Stadtrat gegen die von dem Oberbürgermeister der Stadt Dortmund am 20. Februar 2026 ausgesprochene Nutzungsuntersagung für die Räumlichkeiten des Rathauses am 22. Februar 2026 zum „Jahresempfang“ hatte Erfolg. Die Ratsfraktion darf die Bürgerhalle entsprechend der ursprünglichen Erlaubnis und im abgestimmten Rahmen nutzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 20. Februar 2026 entschieden.
Am 16. Januar 2026 erteilte der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund der Antragstellerin die Erlaubnis zur Nutzung der Bürgerhalle des Rathauses zur Durchführung des Neujahrsempfangs der Fraktion am 22. Februar 2026. Diese Erlaubnis widerrief er mit Schreiben vom 20. Februar 2026 vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Einladung des Fraktionsvorsitzenden der AfD im Thüringer Landtag als Gastredner. Die Antragsgegnerin meint, die Veranstaltung sei hierdurch nicht mehr mit den Widmungszwecken der Räumlichkeiten vereinbar. Sie wahre nicht mehr den Charakter eines Neujahrsempfangs einer Fraktion im Rat der Stadt Dortmund. Vielmehr sei sie zu einer Parteiveranstaltung geworden, die im Rathaus generell nicht zugelassen werde.
Der gegen die Nutzungsuntersagung gerichtete Eilantrag hat Erfolg. Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat der Stadt Dortmund im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin die Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus der Stadt Dortmund zur Durchführung des Neujahrsempfangs im Rahmen des zuvor vereinbarten zeitlichen Rahmens zu gewähren. Nach der Begründung der Kammer entspricht die geplante Veranstaltung weiterhin dem Widmungszweck der Bürgerhalle. Die Antragstellerin und Ratsfraktion im Dortmunder Stadtrat bleibt Veranstalterin des Neujahrsempfangs. Zwar hat sie einen Gastredner eingeladen, der ihr als Sprecher im Vorstand des Landesverbandes Thüringen der AfD und Vorsitzender der Fraktion im Thüringer Landtag förmlich nicht angehört. Dies hat jedoch hier keine Auswirkungen auf den Charakter des Neujahrsempfangs als Fraktionsveranstaltung. Die Antragsgegnerin hat bei der ursprünglichen Anmeldung nicht in Zweifel gezogen, dass die Veranstaltung der Fraktionsarbeit dient. In der Vergangenheit hatte sie anderen Fraktionen Räumlichkeiten im Rathaus für vergleichbare Veranstaltungen mit externen Gästen und Gastrednern zur Verfügung gestellt. Sie muss die Antragstellerin gleichbehandeln.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 15 L 293/26