Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Rat der Stadt Bochum muss Ausschüsse neu bilden

Der Rat der Stadt Bochum ist verpflichtet, die Ratsausschüsse aufzulösen und neu zu bilden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem Eilverfahren entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert.

Nach den Kommunalwahlen beschloss der Rat der Stadt Bochum am 20.11.2025 Ausschüsse mit 15 Sitzen zu bilden. Die Verteilung von 15 Sitzen auf die Ratsfraktionen führte dazu, dass kleinere Fraktionen und auch die Ratsgruppe „Die STADTGESTALTER/Volt“ keinen Sitz erhielten. Die SPD-Fraktion bekam fünf, die CDU-Fraktion drei Sitze und die anderen Fraktionen erhielten insgesamt sieben Sitze. Den auf Auflösung und Neubildung der Ausschüsse gerichteten Eilantrag der Ratsgruppe „Die STADTGESTALTER“ lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse steht im Organisationsermessen des Rates. Dieses Ermessen hat sich an dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten. Begrenzt wird es vor allem durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Danach muss grundsätzlich jeder Gemeindeausschuss ein verkleinertes Bild des Rates sein und dessen Zusammensetzung widerspiegeln. Werden die Verhältnisse eines größeren Gremiums auf ein kleineres übertragen, kann eine optimale Abbildung allerdings nicht immer erreicht werden. Dass kleine Fraktionen oder Gruppen in einem Ausschuss nicht vertreten sind, ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Wesentliche Abweichungen der Stärkeverhältnisse im Ausschuss von denen im Rat müssen aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Eine wesentliche Abweichung der Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen von denen im Rat liegt hier darin, dass die SPD-Fraktion fünf Sitze und damit einen Sitz mehr erhalten hat, als ihr bei einer „Idealverteilung“ zustünde. Das verhilft ihr gemeinsam mit der CDU-Fraktion (drei Sitze) zu einer absoluten Mehrheit, die diese beiden Fraktionen im Rat nicht haben. Darauf, dass die beiden Fraktionen im Rat (derzeit) keine Koalition bilden, kommt es nicht an. Diese wesentliche Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung von 15 Sitzen ist nicht erforderlich, um eine effektive Ausschussarbeit zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit der Ausschüsse und die Effektivität ihrer Arbeit durch eine moderate Erhöhung der Zahl der Ausschusssitze gefährdet würden. Zum Beispiel durch eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder von 15 auf 17 könnte eine Ausschussbesetzung erreicht werden, die sowohl stabile Mehrheiten ermöglicht als auch dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit Rechnung trägt. Damit steht dem Rat jedenfalls eine Möglichkeit zur Verfügung, sowohl den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit als auch das Gebot der effektiven Ausschussarbeit zur Geltung zu bringen, ohne dass eines von beiden eingeschränkt werden muss. Ob daneben auch andere Lösungen möglich sind, um beide Prinzipien zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, obliegt dem Organisationsermessens des Rates.  

Rechtlich unbedenklich ist es hingegen, dass die kleine Gruppe „Die STADTGESTALTER/Volt“ keinen Sitz in den Ausschüssen erhalten hat.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1430/25 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 15 L 2343/25)