Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Vereinbarung über Schnellladesäulen an bewirtschafteten Autobahnraststätten vergaberechtlich unzulässig

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (06.03.2026) entschieden, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen nicht vergeben werden dürfen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen. 

Ein Großteil der bewirtschafteten Raststätten und Tankstellen an den Bundesautobahnen wird von der Tank & Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH (beide Beigeladene im Verfahren) aufgrund bestehender Konzessionsverträge mit der Autobahn GmbH des Bundes ("Autobahn GmbH", Antragsgegnerin) betrieben. Die Antragsgegnerin schloss mit den Beigeladenen im April 2022 – ohne vorheriges Vergabeverfahren – eine Ergänzungsvereinbarung, mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung von Schnellladesäuleninfrastruktur erweitert werden sollten. 

Hiergegen gingen die Fastned Deutschland GmbH & Co KG ("Fastned", Antragstellerin) und Tesla Germany GmbH ("Tesla", inzwischen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags aus dem Verfahren ausgeschieden), jeweils Betreiber von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vor. Die Vergabekammer wies den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 15.06.2022 zurück, da die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftrags-änderung und damit nicht ausschreibungspflichtig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung haben Fastned und Tesla sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf legte das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vor (siehe OLG Düsseldorf">meine Pressemitteilung vom 16.06.2023), der mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23) entschied, dass § 132 GWB im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift darf ein bestehender Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn die Änderung "erforderlich" geworden ist. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dabei um die Durchführung des ursprünglichen Konzessionsvertrags gehe. Die Konzession für Schnellladeinfrastruktur müsste also erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daran anknüpfend entschieden, dass es sich bei den zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten. 

Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahren durchführen. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

 

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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E-Mail: OLG Düsseldorf" class="linkemail">Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de

Infobox: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn
1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,
b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder
c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder
4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn […]
3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder […].