Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Universitätsklinikum Essen im Streit um Herztransplantationen auch beim Oberverwaltungsgericht erfolgreich

Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Krankenhauspla­nung, dem Universitätsklinikum Essen die medizinische Leistung Herztransplantation nur noch eingeschränkt zuzuweisen, darf weiter nicht vollzogen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 ist dem Universitätsklinikum Essen die beantragte Leistungsgruppe Herztransplantation zwar zugewiesen worden. Nach einer Nebenbestimmung ist die Zuweisung aber auf die Durchführung von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen beschränkt und er­folgt nur unter der Bedingung, dass schnellst möglichst eine Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe Herztransplantation berücksichtigten Krankenhausträger nachgewiesen wird.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Bezirksregierung ist ermessens­fehlerhaft. Sie hat bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin der einzige Versorger im Planungsgebiet Nordrhein ist, der am Stand­ort eine gebündelte Expertise für Herz-Lungen-Transplantationen aufweist. Ferner fehlt es hinsichtlich der eingeschränkten Zuweisung an schlüssigen Erwägungen dazu, weshalb die zukünftig nur noch „in Kooperation“, also arbeitsteilig von zwei Kli­niken durchzuführenden kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen in qualitativer Hinsicht gegenüber der Versorgung „aus einer Hand“ zu bevorzugen sein sollen. Die Entscheidung lässt weiter nicht erkennen, dass sie die sich aus der alleinigen Zuwei­sung kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen ergebenden Folgen für die Leis­tungsqualität und Bedarfsdeckung hinreichend berücksichtigt. Es erscheint ausge­schlossen, dass die Antragstellerin allein mit kombinierten Herz-Lungen-Transplanta­tionen - bundesweit jährlich ein bis drei Fälle - die zugewiesene Fallzahl von 10, de­rer es im Bereich Herztransplantation für die erforderliche Routine bedarf, überhaupt erreichen kann. Die Beschränkung der Antragstellerin auf kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen hätte im Übrigen voraussichtlich eine Bedarfsunterdeckung zur Folge, da die dem konkurrierenden Klinikum zugewiesenen 30 Fälle hinter dem prog­nostizierten Gesamtbedarf von 40 Fällen erheblich zurückbleiben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 326/25 (I. Instanz VG Gelsenkirchen 18 L 178/25).

Weiterer Hinweis

Bei dem Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch 24 von insgesamt 58 Eilbeschwer­deverfahren anhängig, die auf der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 beruhen.