Oberlandesgericht Düsseldorf: Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung im Fall eines im Krankenhaus verstorbenen Siebenjährigen
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01. April 2026 den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter (Klägerin) eines im Jahr 2017 verstorbenen Siebenjährigen zurückgewiesen. Ihre Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ihr ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht zustehe. Es seien keine Behandlungsfehler der beklagten Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen feststellbar, die zum Tod des Kindes geführt hätten.
Die Klägerin stellte ihren siebenjährigen Sohn am 21.12.2017, 22.12.2017 und 25.12.2017 in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 4 (beklagte Gemeinschaftspraxis) und in einer kinderärztlichen Notfallpraxis bei zwei diensthabenden beklagten Ärzten (Beklagter zu 5 und Beklagter zu 6) mit teils hohem Fieber vor. Die Ärzte diagnostizierten einen viralen Infekt bzw. eine Stomatitis sowie eine Durchfallerkrankung und verschrieben Schmerz- und fiebersenkende Mittel. Am 26.12.2017 brachte die Klägerin ihren Sohn ins Krankenhaus der Beklagten zu 1 (beklagtes Krankenhaus), wo die Beklagte zu 2 das Kind, das nun unter hohem Fieber und blutigem Erbrechen litt, untersuchte und behandelte. Anschließend führte der Beklagte zu 3 eine Notopera-tion wegen des Verdachts einer Darmverschlingung/Darmverdrehung durch, der sich nicht bestätigte. Eine im beklagten Krankenhaus durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Pneumokokkensepsis sowie ein Multiorganversagen, woraufhin das Kind in ein anderes Krankenhaus wegen dort vorhandener weitergehender Beatmungsmöglichkeiten verlegt wurde, aber kurze Zeit später verstarb.
Mit ihrer vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten eine fehlerhafte Behandlung ihres Sohnes vorgeworfen, die zu seinem Tode geführt habe. Sie hat geltend gemacht, dass bereits bei den drei ärztlichen Untersuchungen zwischen dem 21.12.2017 und 25.12.2017 unter anderem eine Blutuntersuchung und Antibiotikagabe hätten erfolgen müssen. Im beklagten Krankenhaus sei ihr Sohn fälschlicherweise nicht sofort als Notfall eingestuft worden und eine sofortige Antibiotikagabe unterblieben. Dadurch hätte die vom Beklagten zu 3 durchgeführte Operation, in die sie und der Kindesvater nicht eingewilligt hätten, vermieden werden können. Sie fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld (min. 35.000 Euro) für das erlebte Leiden des Kindes, die traumatischen Erlebnisse und für sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung ihres Sohnes entstanden sind und noch entstehen werden.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 06.11.2025 (Az. 3a O 214/21) abgewiesen, da Behandlungsfehler der Beklagten, die zum Tod des Kindes geführt hätten, nicht feststellbar seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren beantragt hat.
Der 13. Zivilsenat hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass der beklagten Gemeinschaftspraxis und den Beklagten zu 5 und 6 kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, da bis zum 25.12.2017 von einem viralen Infekt auszugehen gewesen sei. Demnach seien weitere Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch indiziert gewesen. Es seien auch keine Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 und 3 oder anderer Mitarbeiter des beklagten Krankenhauses ersichtlich, die den Tod des Kindes verursacht hätten. Dem beklagten Krankenhaus sei kein dahingehendes Organisationsverschulden, das Kind nicht sofort als Notfall eingestuft zu haben, vorzuwerfen. Die medizinische Behandlung durch die Behandler des beklagten Krankenhauses einschließlich der Beklagten zu 2 habe zwar teilweise nicht dem geschuldeten medizinischen Facharztstandard entsprochen. Etwaige Behandlungsfehler seien aber nicht ursächlich für den Tod des Kindes geworden. Insbesondere sei auch die Operation durch den Beklagten zu 3 medizinisch erforderlich gewesen, sodass diese auch ohne Einwilligung der Eltern hätte durchgeführt werden dürfen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und ihre Berufung auf eigene Kosten weiterverfolgen.
Aktenzeichen: I-13 U 13/26
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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Infobox:
Zivilprozessordnung § 114 Voraussetzungen [für die Prozesskostenhilfe]
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. […] |