Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Streit um Fahrgeschäfte auf der Cranger Kirmes: Raubtier verliert gegen Wurm
Die Stadt Herne hat eine Kinderachterbahn für die Cranger Kirmes 2026 rechtlich fehlerfrei ausgewählt. Der dagegen gerichtete Eilantrag eines unterlegenen Bewerbers, dessen Kinderachterbahn nicht ausgewählt wurde, hat keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 9. April 2026 entschieden.
Für die Cranger Kirmes in Herne hat die Stadt aus 18 Bewerbungen eine Kinderachterbahn zum Thema eines Wurms ausgewählt. Die Anforderungen hatte sie zuvor in ihren „Bewertungskriterien für die Auswahl einer Kinderachterbahn bis 24 Meter Frontbreite“ konkretisiert. Sieben Achterbahnen entsprachen nicht der vorgesehenen Frontbreite. Im weiteren Vergleich setzten sich das ausgewählte Fahrgeschäft und ein weiteres durch, das ein Raubtier zum Thema hat. Letztlich entschied das Losverfahren zugunsten des Wurms.
Den hiergegen gerichteten Eilantrag des bei der Auswahlentscheidung der Stadt unterlegenen Bewerbers hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen durch Beschluss vom 9. April 2026 abgelehnt. Die Auswahlentscheidung der Stadt vom 27. November 2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat die Kriterien für die Auswahl rechtmäßig bestimmt und diese beanstandungsfrei durchgeführt. Für die Auswahlentscheidung zur Vergabe eines Standes an mehrere Bewerber steht ihr als Veranstalterin ein Einschätzungsvorrang zu. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Rechtsfehler bei der Auswahl waren nicht festzustellen.
Die Stadt Herne hat die Fahrgeschäfte des Antragstellers und des Beigeladenen im Ergebnis nach einem Vergleich einzelner, vorab festgelegter Auswahlkriterien gleich bewertet. Nach diesen Kriterien (Zulassungsrichtlinien der Stadt für die festgesetzte Veranstaltung) werden Betriebe, die in Bezug auf ihre optische Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihre Fahrweise, ihren Pflegezustand oder ihr Warenangebot attraktiver als andere Betriebe sind, bevorzugt zugelassen. Sie befand auf Grundlage ihrer Bewertungskriterien für Kinderachterbahnen das „Wurmfahrgeschäft“ in den Bereichen „Gestaltung der Chaisen“ und „Beleuchtung“ geringfügig attraktiver, das „Raubtierfahrgeschäft“ in den Bereichen „Gestaltung der plastischen Figuren und Dekoelemente“ sowie „Weitere Attraktivitätskriterien“. Wegen der gleichwertigen Attraktivität der beiden Fahrgeschäfte führte sie einen Losentscheid unter Aufsicht eines Justiziars durch. bei dem der beigeladene Betreiber des „Wurmfahrgeschäftes“ gewann.
Die Praxis der Antragsgegnerin, das aus ihrer Sicht attraktivere Geschäft dem weniger attraktiven Geschäft vorzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das von der Stadt herangezogene Losverfahren zur Auswahl zwischen zwei gleichwertig attraktiven Betrieben ist rechtlich zulässig. Es beachtet die in der Marktfreiheit enthaltene Zulassungschance der gleich geeigneten Bewerber. Bei gleicher Attraktivität nach den vorrangingen Auswahlkriterien haben sie die gleiche Zulassungschance im Losverfahren.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 18 L 76/26