Oberverwaltungsgericht NRW: Teststellenbetreiber aus Dortmund muss Vergütungen für Corona-Tests zurückzahlen
Die Klage eines Teststellenbetreibers aus Dortmund gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung in Höhe von fast 600.000 Euro durch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) sowie gegen die Versagung der Vergütung eines noch nicht abgerechneten Monats in Höhe von weiteren knapp 11.000 Euro ist auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 27.04.2026 hat das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt.
Der Kläger war während der Corona-Pandemie auf seinen Antrag mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt. Nach der Eröffnung einer Teststelle in Dortmund rechnete er gegenüber der dafür zuständigen KVWL Leistungen und Sachkosten ab, woraufhin ihm für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 mehr als eine halbe Million Euro ausgezahlt wurden. Im Januar 2023 stellte das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Auffälligkeiten bei der Zahl der durchgeführten Tests und der - durchgehend niedrigen - Quote positiver Testergebnisse fest. Nachdem der Kläger zur Vorlage unter anderem von Testnachweisen aufgefordert worden war, gab er an, dass die gesamten Testdokumentationen bei einem PKW-Brand vernichtet bzw. aus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen worden seien. Wegen der fehlenden Dokumentation forderte die KWVL im Februar 2024 die bereits ausgezahlte Vergütung nebst einbehaltenen Verwaltungskosten zurück und lehnte einen bis dahin noch nicht beschiedenen Antrag auf Vergütung für Dezember 2022 ab. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Nun blieb auch der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Rückforderung bzw. Versagung der Vergütung ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger jeweils die von ihm nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Dazu gehört es auch, die Dokumentation aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nicht maßgeblich ist es, ob den Kläger diesbezüglich ein Verschulden trifft. Dies ist mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer zweckgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel auch bei (erheblichen) wirtschaftlichen Auswirkungen für die Leistungserbringer gerechtfertigt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 A 3462/25 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 2 K 1054/24)