Verwaltungsgericht Minden: Eilantrag der Waldfrieden Events GmbH erfolglos
Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 28. April 2026 im einstweiligen Rechtsschutz den Antrag der Veranstalterin auf gerichtliches Einschreiten im Zusammenhang mit dem geplanten “Hai in den Mai Festival 2026“ abgelehnt. Die Antragstellerin begehrte, die Gemeinde Stemwede im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über mehrere von ihr gestellte Anträge - auf Marktfestsetzung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie gaststättenrechtliche Erlaubnis - zu entscheiden.
Diesem Begehren ist das Gericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es hinsichtlich der beantragten Marktfestsetzung an einem Anordnungsanspruch. Zwar könne grundsätzlich auch im Eilverfahren eine Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung eines Antrags verlangt werden. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht, wenn das Begehren in der Sache offensichtlich aussichtslos sei. Das Gericht führte insofern aus, dass der Antrag auf Marktfestsetzung offensichtlich keinen Erfolg haben könne. Der Durchführung der geplanten Veranstaltung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Es fehle an einer erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiung. Das zuständige Kreisumweltamt habe einen entsprechenden Antrag bereits zuvor abgelehnt und die erheblichen Auswirkungen des Festivals auf Natur und Landschaft nachvollziehbar dargelegt. Die Gemeinde könne die fehlende Erlaubnis weder ersetzen noch sei sie verpflichtet, die Versagung einer erforderlichen Erlaubnis durch eine andere Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Auf einen Bestandsschutz, etwa aus den in den Vorjahren erteilten Genehmigungen, könne sich die Antragstellerin auch nicht berufen, da jeder erneute Veranstaltungsanlauf eine gänzlich neue Prüfung auslöse, etwa weil sich der Aufbau der Veranstaltung ändere, andere Flächen verwendet würden oder sich die Teilnehmerzahl verändere. Auch im Übrigen hatte der Eilantrag keinen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin eine Verpflichtung zur Entscheidung über weitere Genehmigungen begehrte, hielt das Gericht den Antrag bereits für unzulässig. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nicht in Betracht, da die geplante Veranstaltung aus naturschutzrechtlichen Gründen derzeit nicht genehmigungsfähig sei. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gegeben. (Beschluss vom 28. April 2026 - 3 L 540/26 -, nicht rechtskräftig)