Oberverwaltungsgericht NRW: Gebührenposition für Eisenbahnaufsicht verstößt gegen höherrangiges Recht
Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.
Das Eisenbahn-Bundesamt hatte auf Grundlage dieser Regelung gegenüber den klagenden privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen Gebühren festgesetzt. Die dagegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies nun jeweils die Berufung des Eisenbahn-Bundesamts zurück.
Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt:
Die Gebührenposition für die Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht verstößt gegen § 26 Abs. 1a Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in der Fassung vom 20.07.2017 und vom 11.06.2019. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebühren in Rechtsverordnungen über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden.
Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I BEGebV in der bis zum 30.07.2021 geltenden Fassung, die für Überwachungsmaßnahmen Gebühren „nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro“ vorsieht, ist nach ihrem objektiven Regelungsgehalt weder als Fest- noch als Zeitgebühr ausgestaltet. Eine Festgebühr liegt nicht vor, da die Position keinen exakt festgelegten Betrag vorgibt, sondern eine Unter- und Obergrenze bestimmt, innerhalb derer die Behörde die konkrete Gebührenhöhe festsetzen kann. Eine Zeitgebühr scheidet ebenfalls aus, da die Formulierung „nach Aufwand“ nicht zwingend auf eine Bemessung nach dem konkret angefallenen Zeitaufwand schließen lässt. Der Begriff des „Aufwands“ kann ebenso gut als Bezugnahme auf den allgemeinen Verwaltungsaufwand verstanden werden und deutet damit eher auf die Festlegung eines Gebührenrahmens hin.
Da die Gebührenposition weder als Fest- noch als Zeitgebühr ausgestaltet ist, verstößt sie gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 1a Satz 1 AEG und ist nichtig. Die auf dieser Grundlage festgesetzten Gebühren sind daher rechtswidrig.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann das Eisenbahn-Bundesamt Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 9 A 1267/23 (1. Instanz: VG Köln 22 K 3176/20) und 9 A 617/24 (1. Instanz: VG Köln 22 K 4105/20)