Verwaltungsgericht Düsseldorf: Stadt Düsseldorf lehnt neuen Kooperationsvertrag mit Betreiberin von Großtagespflegestellen zu Recht ab
Eine Betreiberin mehrerer Großtagespflegestellen hat keinen Anspruch auf den erneuten Abschluss eines Kooperationsvertrages mit dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf. Dies hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute entschieden und damit den hierauf gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Die Antragstellerin betreibt im Stadtgebiet Düsseldorf neun Großtagespflegestellen, in denen sie derzeit mehr als 20 angestellte Kindertagespflegekräfte beschäftigt, die insgesamt bis zu 81 Kinder betreuen können. Der aktuell gültige Kooperationsvertrag mit der Landeshauptstadt Düsseldorf läuft noch bis Ende Juli 2026. Diese lehnte den erneuten Abschluss eines Kooperationsvertrages für den Zeitraum ab August 2026 ab, weil die Betreiberin mehrfach und wissentlich gegen Pflichten aus dem bisherigen Kooperationsvertrag und gegen rechtliche Vorgaben verstoßen habe. Ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt ist nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht Voraussetzung dafür, dass eine Betreuung durch Kindertagespflegepersonen (sog. „Tagesmütter“ oder „Tagesväter“) angeboten werden darf, die nicht als Selbständige, sondern im Angestelltenverhältnis tätig sind.
Zur Begründung ihres ablehnenden Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Ein Kooperationsvertrag kommt nach dem gesetzlichen Grundverständnis überhaupt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich eine Betreuung von Kindern in Kindertagespflege angeboten wird. Das ist nicht der Fall. Die Antragstellerin betreibt de facto Tageseinrichtungen für Kinder („Kitas“), ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu haben. Dabei unterscheidet sich die Kindertagespflege von der Betreuung in Tageseinrichtungen dadurch, dass die Betreuung nicht der Einrichtung, sondern einer ganz bestimmten Person übertragen wird, die die Betreuung höchstpersönlich wahrzunehmen hat. Dieser Grundsatz der Höchstpersönlichkeit wird bei der Betreiberin nicht gewahrt. Auch hat sie gegenüber Eltern oder den bei ihr beschäftigten Kräften nicht klar kommuniziert, dass es sich bei ihr um die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und nicht um eine solche in Tageseinrichtungen handelt. Darüber hinaus hält sich die Betreiberin nicht an rechtliche Vorgaben und lässt die erforderliche Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin vermissen. Ihre Praxis ist erkennbar darauf ausgerichtet, das Maximum an möglichen Geldleistungen zu generieren. So wurden Eltern grundsätzlich nur 45-Stunden-Verträge angeboten, auch wenn sie einen geringeren Betreuungsbedarf hatten. Gegenüber dem Jugendamt hat die Betreiberin Betreuungsstunden abgerechnet, die sie tatsächlich nicht erbracht hat. Außerdem nimmt sie in unzulässiger Weise Einfluss auf die Kommunikation zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen einerseits und dem Jugendamt andererseits, bis hin zu Empfehlungen, unwahre Angaben gegenüber dem Jugendamt zu machen.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 19 L 697/26