Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des "Islamischen Staates" wegen des Messeranschlags in Bielefeld

Pressemitteilung Nr. 26/2026

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat heute (1. Juni 2026) unter der Sitzungsleitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Winfried van der Grinten den 36-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mahmoud M. wegen versuchten Mordes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. 

Mit der Entscheidung hat der Senat den Anträgen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und der als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligten Geschädigten entsprochen. Die Verteidigung hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Jahren zu verurteilen.

Die Nebenkläger haben im Adhäsionsverfahren unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Ihnen hat der Senat jeweils Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 70.000 Euro zugesprochen.

Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Senats zwischen Mai 2015 und November 2016 für die terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) in Syrien als Mitglied aktiv. Während dieser Zeit war er unter anderem verschiedenen Kampfeinheiten der Vereinigung als Kämpfer zugewiesen und wurde für seine Einsätze von der Organisation vergütet. Der Angeklagte wurde im Bereich seiner Heimatstadt Raqqa eingesetzt. Dabei unterwarf er sich bewusst den herrschenden Organisations- und Befehlsstrukturen sowie dem Willen des IS. Der Angeklagte lehnte seit dieser Zeit und bis zuletzt auf verfestigter ideologischer Grundlage die freiheitlich geprägte Lebensweise westlicher Gesellschaften ab und teilte die Auffassung des IS, der Jihad gegen vermeintlich "Ungläubige" müsse weltweit gewaltsam geführt werden. 2018 wurde er von kurdischen Kräften für acht Monate interniert, bevor der Angeklagte Ende 2018 / Anfang 2019 in die Türkei floh. Dort löste er sich zwar im Laufe der Zeit vom IS, hing aber weiterhin dessen Ideologie an.

Nachdem der Angeklagte im Sommer 2023 als Asylsuchender nach Deutschland gekommen war, konsumierte er seit Sommer 2024 Medieninhalte, die die Ideologie des IS verherrlichten und zur Rache an den "Ungläubigen" aufriefen. 

Der Angeklagte entschloss sich aus seiner radikal-jihadistischen Einstellung heraus, für die terroristische Organisation IS am 18. Mai 2025 als deren Mitglied vor einer Bielefelder Bar einen Anschlag auf dort aufhältige Gäste als Repräsentanten der westlichen Gesellschaft zu begehen und dabei möglichst viele Menschen zu töten. Er wollte sich zuvor erneut dem IS als Mitglied anschließen, kündigte sein Vorhaben zumindest einem Mitglied des IS an und übermittelte diesem absprachegemäß spätestens kurz vor der Tat ein Bekennervideo, damit dieser das Video an einen für die Aufnahme von Mitgliedern zuständigen Repräsentanten des IS weiterleiten konnte.

In den Morgenstunden des 18. Mai 2025 griff der Angeklagte sodann unter Mitführen einer von ihm gezeichneten IS-Flagge in der Überzeugung, erneut Mitglied der terroristischen Vereinigung IS zu sein, vor einer in Bielefeld gelegenen Bar drei Menschen in Tötungsabsicht durch Stiche in den Oberkörper- und Rückenbereich heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen an. Dabei verletzte er diese schwer, bis er auf Widerstand durch einen weiteren Gast stieß, der dem Angeklagten entgegentrat und mit diesem kämpfte. Auch ihn wollte der Angeklagte töten und verletzte ihn ebenfalls schwer. Als der Angeklagte von diesem Geschädigten sowie weiteren Gästen der Bar überwältigt wurde, erkannte er, dass er sein Vorhaben, möglichst viele weitere "Ungläubige" zu töten, nicht mehr würde umsetzen können und verließ kurz vor dem Eintreffen der Polizei- und Rettungskräfte fluchtartig den Tatort.

Vor allem mit Blick darauf, dass die Geschädigten nur dank ihrer jeweiligen schnellen ärztlichen Versorgung überlebten, hat der Senat als Rechtsfolge eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Er hat insbesondere wegen der Vielzahl der Opfer, der Verwirklichung zweier Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe) sowie der erheblichen Folgen der Taten für die Verletzten die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Wegen des Hanges des Angeklagten zur Begehung von ähnlichen Gewalttaten und der damit einhergehenden Gefahr für die Allgemeinheit hat der Senat seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Frist von einer Woche ab der heutigen Urteilsverkündung einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE" class="linkextern">www.nrwe.de eingestellt werden.

Aktenzeichen: III-5 St 5/25

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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Hintergrundinformationen:

Lebenslange Freiheitsstrafe wird nicht zwingend bis zum Lebensende vollstreckt. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Strafrestaussetzung zur Bewährung vor, wenn bestimmte, gesetzlich normierte Voraussetzungen vorliegen. Wird – wie hier – die besondere Schwere der Schuld festgestellt, führt dies dazu, dass die Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht bereits nach 15 Jahren, sondern erst später möglich ist.

Die Sicherungsverwahrung wird grundsätzlich nach der Strafhaft, bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe also nur nach Strafrestaussetzung zur Bewährung vollzogen. Da die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aber nicht zur Bewährung ausgesetzt werden wird, solange der Angeklagte gefährlich ist, und für den Fall, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht, auch die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden wird, wird es aller Voraussicht nach nicht zu einer Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kommen. Ihre Anordnung im Urteil verpflichtet die Justizvollzugsanstalt, eine sozialtherapeutische Behandlung anzubieten, und ermöglicht im Falle der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gleichwohl eine längere und intensivere Überwachung des Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht.

Das Adhäsionsverfahren ermöglicht es den Tatopfern, im Strafprozess zugleich ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.

 

Relevante Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB):

 

  • 211 StGB (Mord)

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer […] aus niedrigen Beweggründen [oder] heimtückisch einen Menschen tötet.

 

  • 22 StGB (Begriffsbestimmung)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

 

  • 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs)

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

 

  • 49 StGB (Besondere gesetzliche Milderungsgründe)

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

  1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. […]

 

  • 57a StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
  2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
  3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 […] vorliegen. […]
  • 57 Abs. 1 Satz 2 […] gilt entsprechend.

 

  • 57 StGB (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn […]

  1. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann […].

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

 

  • 66c StGB (Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs)

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.

dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,

a)

die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und

b)

die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann, […]

 (2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

 

  • 67c StGB (Späterer Beginn der Unterbringung)

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

  1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert, […]

setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. […]