Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Verbot des Imam Mahdi Zentrums rechtmäßig

Das Verbot des Fatime Versammlung e. V. alias Imam Mahdi Zentrum mit Sitz in Münster ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW, welches für Vereinsverbotsverfahren erstinstanzlich zuständig ist, in einem heute bekannt gegebenen Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.05.2026 entschieden und die Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes NRW aus dem Jahr 2022 abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Das Vereinsverbot ist rechtmäßig. Der Kläger richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung eine gewaltausübende Organisation, nämlich die mit einem Betätigungsverbot belegte Hizb Allah (Hisbollah), ideologisch und finanziell unterstützt hat. So hat er etwa über Jahre hinweg substantielle finanzielle Zuwendungen an das der Hizb Allah zugehörige, wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung verbotene Waisenkinderprojekt Libanon e. V. geleistet. Darüber hinaus bestanden zwischen dem Kläger und der Hizb Allah wie auch zum iranischen Regime seit den 1990er Jahren unmittelbare persönliche Beziehungen. Der Vorsitzende sowie der Imam der Moschee des Klägers identifizierten sich mit den Protagonisten der Hizb Allah, verherrlichten sie und forderten aktiv zu ihrer (finanziellen) Unterstützung auf. So fanden beispielsweise in den Vereinsräumlichkeiten, in denen im Rahmen einer Durchsuchung Hizb Allah Symbolik aufgefunden wurde, verschiedene Gedenkveranstaltungen für Hizb Allah Angehörige sowie Feierlichkeiten statt, bei denen die Hizb Allah gewürdigt wurde, ihre kämpferischen Errungenschaften glorifiziert wurden und zur Unterstützung des militärischen Kampfes der Organisation aufgerufen wurde.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 5 D 89/22