Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Echter Facebook-Beitrag oder KI-generierter falscher Screenshot ?
Verhandlung am Freitag, den 19.06.2026, 12:30 Uhr, Saal 107
des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten, einem Stahlunternehmen, als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats. Im Sommer 2025 fanden Betriebsratswahlen statt. Der Kläger kandidierte für die Liste 4. Eine weitere Arbeitnehmerin A trat für eine gewerkschaftlich organisierte Liste 9 an.
Es existierte eine Facebook-Gruppe "[Arbeitgebername] Fanclub". Dabei handelte es sich um eine geschlossene Gruppe, in der sich Beschäftigte der Arbeitgeberin, d.h. der Beklagten, austauschten. Der Beitritt zu dieser Gruppe war nur nach einer Bestätigung durch den Administrator möglich. Der Kläger hatte ein Facebook-Profil und war Mitglied dieser Gruppe.
Die Beklagte behauptet, es habe unter dem Profil des Klägers unter Nennung seines Vor- und Nachnamens und Anzeige seines Profilbildes einen Beitrag mit folgendem Inhalt gegeben:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
möchtet ihr wirklich von solchen Menschen vertreten werden? Liste 4 – sachlich und klug!"
Unter dem Text habe sich ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9 zur Betriebsratswahl befunden. Auf dem Ausschnitt sei die Arbeitnehmerin A der Liste 9 abgebildet gewesen. In ihr Bild sei nachträglich ein Adolf Hitler nachempfundener Oberlippenbart eingefügt worden. A und ein weiterer Mitarbeiter hätten einen Screenshot von dem Beitrag gemacht. Jedenfalls inzwischen ist der Beitrag nicht mehr existent.
Mit Schreiben vom 10.07.2025 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Sie warf dem Kläger darin vor, Arbeitnehmerin A durch die Veröffentlichung des Beitrags in schwerwiegender Weise diffamiert und herabgesetzt zu haben. Die Darstellung der A mit einem Oberlippenbart stelle einen Bezug zu Adolf Hitler und dem Nationalsozialismus her. Dies sei eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Entfernung der Abmahnung vom 10.07.2025. Er behauptet, der streitige Facebook-Beitrag sei eine Fälschung, die ihm untergeschoben werden solle. Jeder Dritte könne sein Profilbild verwenden und mithilfe von Bildbearbeitungssoftware oder künstlicher Intelligenz einen täuschend echten Facebook-Beitrag erstellen. Der Kläger behauptet weiter, die Beiträge in der Facebook-Gruppe könnten nur nach Freigabe durch den Administrator veröffentlicht werden. Dem Administrator sei der Beitrag jedoch nicht bekannt.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Entfernung der Abmahnung vom 10.07.2025. Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat für den Termin am Freitag, den 19.06.2026 auf Beweisantrag der Arbeitgeberin Arbeitnehmerin A und einen weiteren Mitarbeiter als Zeugin und Zeugen geladen. Geladen ist zudem der gegenbeweislich vom Kläger benannte Administrator der Facebook-Gruppe.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 SLa 56/26
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 18.12.2025 - 1 Ca 1438/25