Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Bezirksregierung Düsseldorf und Schulträgerin einigen sich auf die Fortsetzung des Schulbetriebs der Sternenschule in Duisburg

Mit Bescheid vom 26. Mai 2026 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf (Schulaufsicht) die Genehmigung der Privaten Sternenschule in Duisburg (Grundschule) zum 31. Juli 2026 aufgehoben und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Zur Begründung hatte die Bezirksregierung angeführt, die Schule verstoße dadurch, dass sie von den Eltern ein faktisch verpflichtendes Schulgeld von 600 Euro/Monat erhebe, gegen das im Grundgesetz verankerte Sonderungsverbot. Hiergegen hat die Schulträgerin einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellt.

Auf Anregung des Gerichts konnte nach einem mehrstündigen nichtöffentlichen Erörterungstermins am 19. Juni 2026 vor der 18. Kammer eine Einigung im Eilverfahren zwischen der Schulträgerin und der Bezirksregierung Düsseldorf erzielt werden. 

Nach dem nunmehr geschlossenen Vergleich wird die Schulträgerin fortan in einem auf ihrer Homepage abrufbaren Elterninformationsschreiben darauf hinweisen, dass der Schulbesuch in keiner Weise von der Zahlung eines finanziellen Beitrages der Eltern abhängt und eine etwaige freiwillige Zahlung jederzeit angepasst oder gänzlich eingestellt werden kann. Für freiwillige Zahlungen der Eltern stellt sie diesen nunmehr nach Einkommen gestaffelte Orientierungswerte zur Verfügung, die derzeit bei 54 Euro/Monat in der untersten Einkommensgruppe (bis zu 10.000 Euro Haushaltsnettoeinkommen/Jahr) beginnen und sich auf bis zu 831 Euro/Monat bei einem Haushaltsnettoeinkommen von 150.000 Euro steigern. Dieses Elterninformationsschreiben wird künftig auch Grundlage und Gegenstand der Schulaufnahmeverfahren sowie von Elterninformationsveranstaltungen. Im Gegenzug hebt die Bezirksregierung Düsseldorf den Aufhebungsbescheid auf.

Die Kammer hatte im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass jedenfalls nach den im gerichtlichen Eilverfahren vorgenommenen Anpassungen kein Verstoß der Schulträgerin gegen das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG (mehr) vorliegt. Das verfassungsrechtliche Verbot, eine Sonderung von Schülerinnen und Schülern nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern, ist Grundvoraussetzung für die staatliche Genehmigung und öffentliche Bezuschussung einer privaten Ersatzschule. Der Zugang zu einer privaten Ersatzschule muss allen Schülerinnen und Schülern ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern möglich sein. Da nach Auffassung der Kammer im 
- noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 29. April 2026 - 18 K 10984/24 - an der Sternenschule im Haushaltsjahr 2018 eine faktische Zahlungspflicht der Eltern zu monatlichen Beiträgen von über 500 Euro bestand, hätte bei unveränderten Umständen ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot nahegelegen. Das nunmehr vorgelegte Elterninformationsschreiben führt nach Auffassung der Kammer jedoch zu einer Änderung der Sachlage: Zum einen wird den Eltern jetzt unmissverständlich mitgeteilt und hierdurch schriftlich dokumentiert, dass die Beiträge freiwillig sind, jederzeit geändert 
- und damit auch ohne Konsequenzen eingestellt - werden können und nicht Voraussetzung für den Schulbesuch der Kinder sind. Zum anderen führt die Staffelung der Orientierungswerte und die Abkehr vom zuletzt geltenden einheitlichen monatlichen Orientierungswert von über 600 Euro dazu, dass nunmehr auch Eltern mit geringem Einkommen eine Anmeldung ihrer Kinder an der Sternenschule ernsthaft in Betracht ziehen können.

Aktenzeichen: 18 L 1628/26