Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des hauptamtlichen Verbandsvorstehers des NWL erfolglos
30. Juni 2026
Der bisherige nebenamtliche Verbandsvorsteher des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) ist heute mit seinem Eilantrag im Konkurrentenstreit um die Stelle des hauptamtlichen Verbandsvorstehers des NWL auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Position darf nun mit der ausgewählten Bewerberin besetzt werden.
Nach strukturellen Veränderungen soll der NWL künftig von einem hauptamtlichen statt einem nebenamtlichen Verbandsvorsteher geführt werden. Die Verbandsversammlung des Zweckverbands hatte im Dezember 2025 die bisherige Geschäftsführerin zur hauptamtlichen Verbandsvorsteherin des NWL gewählt. Die Ernennung durfte zunächst nicht erfolgen, weil der unterlegene Bewerber, der bisherige nebenamtliche Verbandsvorsteher, gegen die Stellenbesetzung mit der gewählten Bewerberin gerichtlich vorgegangen war. Sein im Dezember 2025 gestellter Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Arnsberg erfolglos. Jetzt lehnte das Oberverwaltungsgericht seine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Zur Begründung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Auf die Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens kommt es schon nicht an. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat angenommen, sein Eilantrag sei wegen widersprüchlichen Verhaltens abzulehnen, weil er nicht unter Berufung auf vermeintliche Rechtsmängel des Verfahrens die Mitwirkung im Auswahlverfahren unterlassen und dann gleichwohl die Besetzung der Stelle mit der Mitbewerberin gerichtlich untersagen lassen könne. Dies zieht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel. Das Auswahlgespräch war im Übrigen nicht aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen rechtswidrig. Es durfte ein zweites Mal durchgeführt werden; auch ist die geltend gemachte Voreingenommenheit mehrerer oder sämtlicher Ausschussmitglieder nicht gegeben. Erst recht spricht nichts dafür, dass der Antragsteller wegen vermeintlicher anderweitiger Rechtsmängel (etwa der behaupteten Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung der Mitbewerberin) oder möglicher Mängel der Durchführung des Auswahlgesprächs die Teilnahme daran verweigern durfte.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 6 B 426/26 (I. Instanz: VG Arnsberg 2 L 1673/25)