Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Standkundgebung mit christlich-religiösen Inhalten am 25. Juli 2026 in Wuppertal-Elberfeld ist eine durch die Verfassung geschützte Versammlung

Die für den 25. Juli 2026 auf dem Platz Alte Freiheit 24 in Wuppertal-Elberfeld geplante Kundgebung des christlichen Bündnisses „Im Namen des Herrn“ unter dem Motto „Die Präambel des Grundgesetzes – In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen – Für Freiheit und Menschenwürde“ ist eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben durch Beschluss entschieden und auf den Eilantrag des Anmelders dem Polizeipräsidium Wuppertal aufgegeben, unverzüglich nach Maßgabe seiner üblichen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Versammlung vorzugehen.

Das Polizeipräsidium Wuppertal hatte die Bestätigung der Kundgebung als Versammlung mit der Begründung verneint, es handele sich rechtlich nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, sondern um einen religiösen Informationsstand, mit dem keine öffentliche Meinungsbildung bezweckt sei. Zu Unrecht, wie die Kammer im Beschluss ausgeführt hat: Das genannte Motto, die angezeigten Hilfsmittel – wie Lautsprecher, Mikrofon, Holzkreuz, Pavillon, Roll Up – sowie die geplanten Reden mit Bezügen zum christlichen Erbe Deutschlands und Europas sowie zum Grundgesetz und den dort enthaltenen Wertentscheidungen weisen darauf hin, dass eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung mit einem für Außenstehende wahrnehmbaren Forum zur Diskussion und Meinungskundgabe beabsichtigt ist. Die geplanten Wortbeiträge zu Themen von teils erheblicher gesellschaftlicher Relevanz erlangen durch den unmittelbaren Bezug zum religiösen Kontext eine eindeutige Färbung. Sie sind gerade zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und können zu dieser insoweit – und sei es durch Widerspruch oder Ablehnung der angesprochenen Passanten – beitragen. Dem steht nicht entgegen, dass vordringlich christlich-religiöse Inhalte thematisiert werden und etwa die Bedeutung der eigenen Religion herausgestellt wird. Der Versammlungsbehörde steht insoweit eine inhaltliche Bewertung des Versammlungsgegenstandes nicht zu. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Veranstalter ausschließlich oder überwiegend christlich-kultische Handlungen wie Lobpreisungen vornehmen wird, die als solche von der Versammlungsfreiheit nicht erfasst sind, sondern einzig dem Schutz der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG unterfallen. Unerheblich ist auch, ob Passanten verweilen und ihrerseits in den kommunikativen Austausch mit dem Veranstalter gehen. Denn bereits die Mitglieder des Bündnisses stellen durch die gemeinschaftliche Kundgabe ihrer Überzeugungen für sich betrachtet eine Versammlung dar.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 2189/26