Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Wachtelhaltung
Die Stadt Essen hat die gewerbliche Haltung von Japanischen Wachteln wegen fehlender Erlaubnis zu Recht untersagt. Der dagegen gerichtete Eilantrag der betroffenen Tierhalter hat keinen Erfolg. Die Haltung von über 400 Tieren, darunter mindestens 320 weibliche Tiere, stellt eine gewerbliche und damit erlaubnispflichtige Wachtelhaltung dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 23. Juli 2026 entschieden.
Die Antragsteller meldeten im Mai 2025 gegenüber der Antragsgegnerin die Haltung von 48 Wachteln an. Sie kündigten eine gewerbliche Wachtelhaltung mit 300 bis 350 Tieren an, die Eier würden sie verkaufen. Bei einer Kontrolle des Veterinäramtes im Juli 2025 vor Ort waren etwa 150 Tiere festzustellen, eine Dokumentation fehlte. Die Tiere waren in zwei Metallgehegen und einem Holzstall untergebracht. Die Anlagen waren mit einer Plane abgedeckt, seitlich teilweise mit Gewächshausfolie provisorisch abgespannt, auf dem Naturboden befand sich kein Einstreu. Im November 2025 gaben die Antragsteller an, 459 Wachteln in fünf Volieren zu halten.
Die Antragsgegnerin untersagte die erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Wachtelhaltung und ordnete an, den Tierbestand aufzulösen. Der Bestand habe sich in etwa einem halben Jahr verdreifacht. Je nach Prognose sei eine Legeleistung der mindestens 320 weiblichen Tiere von 18.200 bis zu 48.000 Eier im Jahr zu erwarten. Der Verkaufserlös bewege sich in einer Spanne von ca. 3.640 Euro bis 24.000 Euro. Den Antragstellern fehle die Sach- und Fachkunde sowie Zuverlässigkeit.
Die 16. Kammer hat den hiergegen gerichtete Eilantrag der Antragsteller abgelehnt. Auf ihren Vortrag, sie erhielten nicht so viele Wachteleier, wie die Antragsgegnerin annehme, und diejenigen, die sie erhielten, würden sie als hochwertige tierethisch verantwortbare Eiweißquelle selbst verzehren, kam es nicht an. Für das Gericht war entscheidend, dass die Antragsteller gemeinschaftlich eine als gewerblich einzustufende Wachtelhaltung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betreiben. Sie haben auch keinen offenkundigen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
Nach geltendem Tierschutzrecht ist die gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren erlaubnispflichtig, ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild. Wachteln fallen unter diese Erlaubnispflicht, weil sie „exotische Nutztiere“ sind. Sie können nicht als domestizierte landwirtschaftliche Nutztiere eingeordnet werden. Wegen ihrer vergleichsweise kurzen Domestikationsdauer sowie ihrer ausgeprägten Schreckhaftigkeit und Aggressivität sind Wachteln Wildtiere.
Die konkrete Wachtelzucht ist gewerblich, weil sie selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Dies belegen die vorliegenden Umstände in einer Gesamtwürdigung. Die Antragsteller hatten bei der Anmeldung selbst angegeben, die Wachteleier verkaufen zu wollen. Erst nach Hinweis auf die mögliche Erlaubnispflicht ihrer Tätigkeit, haben sie vorgetragen, sie betrieben eine Hobbyhaltung. Den tatsächliche Ausbau des Tierbestandes von zunächst 48 Wachteln in fünf Monaten auf insgesamt 459 Tiere, darunter mindestens 320 weibliche Tiere, haben die Antragsteller selbst als betrieblichen Aufbau bezeichnet. Zudem gaben sie an, die Gehege seien strukturiert, nach Altersgruppen aufgebaut. Sie hätten dazu Dokumentationen erstellt und ein Betriebskonzept erarbeitet. Zudem haben sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet und zum 17. September 2025 unter anderem den Vertrieb von Wachteleiern sowie den Einzel- und Onlinehandel mit Lebensmitteln als Gewerbe angemeldet.
Die Antragsteller verfügen nicht über die erforderliche Erlaubnis für die gewerbliche Wachtelhaltung. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung haben sie auch keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Zum einen bestehen offene Fragen hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde und Fähigkeiten. Einer der Antragsteller hatte eine verletzte Wachtel mit dem Desinfektionsmittel Octenisept behandelt, das nicht für lebensmittelliefernde Geflügelarten zugelassen ist. Die Antragsgegnerin hatte zuvor dringend geraten, das Tier tierärztlich untersuchen zu lassen. Der sachgerechte Umgang mit verletzten oder erkrankten Tieren, insbesondere die Einschätzung, wann eine tierärztliche Behandlung erforderlich ist und welche Maßnahmen zulässig sind, gehört zu den wesentlichen Anforderungen einer tierschutzgerechten Haltung. Ihre Sachkunde konnten die Antragsteller auch nicht mit einem rund 300 Seiten umfassenden Haltungskonzept belegen. Dieses ist weitgehend abstrakt gehalten und lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Beherrschung der konkreten Anforderungen der beabsichtigten Tierhaltung zu. Der bloße Umfang des Konzepts ersetzt nicht den gesetzlich geforderten Sachkundenachweis.
Weiter bestehen bei Gesamtwürdigung der Umstände des Falls jedenfalls Zweifel hinsichtlich der tierschutzrechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sie die Wachtelhaltung aufgenommen oder jedenfalls fortgeführt haben, obwohl ihnen die Antragsgegnerin bereits im Juli 2025 mitgeteilt hatte, dass aus ihrer Sicht die Haltung erlaubnispflichtig ist.
Letztlich konnten die Antragsteller Zweifel an der artgerechten Haltung der Wachteln nicht ausräumen. Die bei Vorortkontrollen festgestellten Missstände, wie beispielsweise fehlender bzw. nicht ausreichender Witterungsschutz, fehlender bzw. nicht ausreichender Raubtierschutz, fehlende bzw. nicht ausreichende Quarantänemöglichkeiten für kranke Tiere, die zu hohe Besatzdichte, sollen zwar vereinzelt verbessert sein. Dies erschüttert jedoch nicht die Gesamtheit der Beanstandungen durch die Antragsgegnerin.
Gegen die Anordnung, den Tierbestand aufzulösen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie dient der effektiven Durchsetzung der Haltungsuntersagung. Insbesondere ist die Anordnung verhältnismäßig. Den Antragstellern bleibt überlassen, auf welche Weise dieses Ziel erreicht wird, etwa durch Verkauf, unentgeltliche Abgabe oder anderweitige Unterbringung der Tiere in sachkundiger Haltung. Anders als die Antragsteller meinen, ist es keine Pflicht der Behörde, sich um die Weitergabe der Wachteln zu kümmern. Die Umsetzung der angeordneten Bestandsauflösung obliegt vielmehr den Tierhaltern selbst.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 16 L 3/26