Verwaltungsgericht Aachen: „Zugvögel-Festival“ muss bei erheblicher Waldbrandgefahr abgesagt werden
Der Antragsteller ist Veranstalter des „Zugvögel-Festivals“, das an den Wochenenden 30.07.-02.08.26 sowie 06.08.-09.08.26 in Hellenthal stattfinden soll. Mit seinem Eilantrag wendet er sich gegen die für die Veranstaltung von der Gemeinde Hellenthal erlassene Auflage, das Festival für den Veranstaltungstag sowie den Vortag absagen zu müssen, falls die Messstation „Kall-Sistig“ des Deutschen Wetterdienstes einen Waldbrandgefahrindex Stufe 5 und/oder einen Graslandfeuerindex Stufe 4 ausweist.
Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat die 6. Kammer mit Beschluss vom 30.07.2026 im Wesentlichen ausgeführt:
Der Veranstaltungsort am „Weißen Stein“ ist die höchste Erhebung in Nordrhein-Westfalen, verbunden mit einer entsprechenden Windhäufigkeit, welche die Gefahr eines Funkenfluges erheblich erhöht. Das Gelände grenzt auf zwei Seiten unmittelbar an einen auf deutscher Seite beginnenden Fichtenwald an, welcher hinter der Grenze in die Ardennen übergeht. Sofern an dieser Stelle ein Feuer ausbricht, könnte es zu einem verheerenden grenzüberschreitenden Waldbrand kommen. Ausgehend davon besteht bei Erreichen der genannten Index-Werte eine konkrete Brandgefahr, die derart schwerwiegend ist, dass zur hinreichenden Gefahrenabwehr nur die Absage des Festivals in Frage kommt. Flächen und Waldbrände breiten sich bei diesen Index-Werten mit einer solchen Eigendynamik und Geschwindigkeit aus, dass ein effektiver abwehrender Brandschutz von Beginn an nahezu unmöglich ist. Die von dem Veranstalter vorgelegten Brandschutzkonzepte sind angesichts dessen nicht ausreichend. Die Einhaltung der an die Besucher gerichteten Verhaltensregeln, vornehmlich das Rauch- und Grillverbot sowie das auf den Wald bezogene Betretungsverbot, kann der Antragsteller bei etwa 1.500 - mit Blick auf die Festivalatmosphäre typischerweise ausgelassenen - Teilnehmern nicht garantieren.
Für den 30.07. liegt der Graslandfeuerindex bei 4. Ab dem 01.08. liegen Graslandfeuerindex und Waldbrandgefahrenindex unter den festgesetzten Grenzwerten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 6 L 574/26