Oberverwaltungsgericht NRW: Keine vorläufige Freigabe von Geldern des Hotels Gravenbruch
Das Oberverwaltungsgericht hat am Abend des 28.08.2026 den Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt, die der vorläufige Insolvenzverwalter der Betreibergesellschaft des ehemaligen Hilton-Hotels Gravenbruch bei Frankfurt/Main angestrebt hatte, um den Betrieb des Hotels fortführen und die Beschäftigten für August 2026 bezahlen zu können.
Die in Köln ansässige Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hatte Konten der insolventen Betreibergesellschaft des Hotels sichergestellt und deren Gelder einschließlich des Insolvenzsonderkontos als durch das EU-Recht eingefroren angesehen. Sie hat angenommen, dass die Betreibergesellschaft unter der Kontrolle einer Person steht, die auf der Sanktionsliste der Iran-Verordnung der EU gelistet ist, weil diese über ein Netzwerk von Unternehmen ausländische Bankkanäle nutzt, um Gelder aus dem iranischen Ölsektor, der eine wichtige Finanzierungsquelle für das iranische Militär und die Islamischen Revolutionsgarde darstellt, ins Ausland zu transferieren. Gegen die behördlichen Entscheidungen wandte der vorläufige Insolvenzverwalter im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln ein, ihm und nicht der sanktionierten Person stehe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Betreibergesellschaft zu. Der ihm im Insolvenzverfahren aufgegebene Fortbetrieb des Hotels sei nicht möglich, wenn dafür benötigte Gelder entsprechend der Iran-Verordnung jeweils einzeln durch die Deutsche Bundesbank freigegeben werden müssten. Mit seinem Begehren, vorläufig die Freigabe von Geldern zu erreichen, bevor das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entscheidet, blieb er vor dem Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des vorläufigen Insolvenzverwalters (Antragstellers) aus. Es ist nicht damit zu rechnen, dass ohne die begehrte vorläufige Freigabe von Geldern bis zur alsbald zu erwartenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Betreibergesellschaft dadurch schwere und unabwendbare Nachteile erleidet. Wäre, wofür Vieles spricht, das Vermögen der Betreibergesellschaft unionsrechtlich eingefroren, bestünde bei Erlass der begehrten Zwischenentscheidung eine erhebliche Gefahr, dass bei Fortführung des Hotelbetriebs schon vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag eingefrorene Vermögenswerte ohne die unionsrechtlich vorgesehene Freigabeprüfung durch die Deutsche Bundesbank verwendet werden und dabei zumindest mittelbar der sanktionierten Person zufließen oder dieser gar faktisch verschleierte Vermögensverschiebungen ermöglichen, die sich später nicht rückgängig machen lassen. Es steht zu befürchten, dass über das Firmennetzwerk, auf dessen Mitwirkung der vorläufige Insolvenzverwalter angewiesen ist, Vermögenswerte letztlich den iranischen Machthabern zufließen oder in ihrem Interesse verwendet werden. Zugunsten des Antragstellers fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Betriebsfortführung für einen überschaubaren Zeitraum durch Anwendung des Sanktionsregimes erschwert ist. Er kann zumutbar jedenfalls bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf verwiesen werden, bei der Deutschen Bundesbank eine Freigabe der Bankkonten zur Fortführung der Firmengeschäfte zu beantragen. Auf diese Möglichkeit wurde die Gesellschaft bereits Ende Juli 2026 hingewiesen. Dass die bisherigen Freigabeanträge erfolglos geblieben sind, ändert daran nichts. Sein aktenkundiger Freistellungsantrag war offensichtlich nicht prüffähig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1073/26 (I. Instanz: VG Köln 1 L 2051/26)