Mitteilungsverordnung
Information über die Umsetzung der Mitteilungsverordnung durch die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 MV haben die Behörden und andere öffentliche Stellen Zahlungen den Finanzbehörden zu melden, sofern die Zahlungen eine Grenze von 3000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. Diese Grenze gilt für jede mitteilungspflichtige Behörde gesondert.
Nachfolgend erhalten Sie ergänzende Hinweise zur Umsetzung dieser Pflichten in Nordrhein-Westfalen.
1. Inhalt der Mitteilungsverordnung
Nach der Mitteilungsverordnung der Bundesregierung sind Behörden und andere öffentliche Stellen, zu denen auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften gehören, verpflichtet, Mitteilungen über Zahlungen an die Finanzbehörden zu übersenden.
2. Welche Zahlungen sind mitzuteilen?
Es sind grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen, die von den jeweiligen Justizbehörden veranlasst werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung). Hierzu gehören insbesondere auch Zahlungen an Berufsbetreuerinnen und -betreuer, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer.
Von der Mitteilungspflicht umfasst sind auch Zahlungen, denen keine konkrete Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden kann.
In § 1 Abs. 1 und 2 der Mitteilungsverordnung sowie in den § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 der Mitteilungsverordnung sind Ausnahmen von den Mitteilungspflichten geregelt.
Weitere Ausnahmen können durch die Finanzverwaltung zugelassen werden, wenn die Zahlungen nur geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben (vgl. § 2 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung).
3. Bagatellgrenze
Mitteilungen zu Zahlungen sind den Finanzbehörden nicht zu übermitteln, wenn die an dieselbe Betroffene oder denselben Betroffenen geleisteten Zahlungen einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr die Bagatellgrenze von 3.000 Euro (je Gericht oder Staatsanwaltschaft) nicht erreichen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung).
4. Inhalt der Mitteilung
Die Mitteilung hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung i. V. m. § 93c der Abgabenordnung elektronisch zu erfolgen. Die Mitteilungen müssen insbesondere folgende Angaben beinhalten:
a) Angaben zur konkreten Zahlung:
- Grund der Zahlung oder Art des der Zahlung
zugrundeliegenden Anspruchs
- Höhe der Zahlung
- Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird
- Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
- bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto,
auf das die Zahlung erbracht wurde
b) Angaben zu den Betroffenen, soweit diese natürliche Personen sind:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Steuer-Identifikationsnummer
c) Angaben zu den Betroffenen, soweit diese nicht natürliche Personen
sind:
- Firma oder Name
- Anschrift
- Ertragssteuernummer (perspektivisch: Wirtschafts-
Identifikationsnummer)
5. Wer sind die Betroffenen?
Als Betroffene oder Betroffener ist immer die ursprüngliche Gläubigerin oder der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu qualifizieren und zu benennen, auch dann, wenn die Forderung zwischenzeitlich abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. Bei Zahlungen für Leistungen von Personen, die unter der Anschrift einer öffentlichen Einrichtung oder eines Unternehmens tätig werden (z. B. Arzt eines Universitätsklinikums, der als Sachverständiger bestellt wird), ist festzustellen, wem die Zahlung wirtschaftlich zuzurechnen ist. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststellen, ist in der Mitteilung die Person anzugeben, die tätig geworden ist.
6. Welche Mitwirkungspflichten der Betroffenen bestehen?
Die Justizbehörden sind nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der Mitteilung das Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer von natürlichen Personen bzw. die Ertragssteuernummer von nicht natürlichen Personen anzugeben. Die Betroffenen sind verpflichtet, diese Daten zu übermitteln. Wird der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft entsprochen, kann die Identifikationsnummer einer natürlichen Person beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden (§ 93a Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Abgabenordnung).
Sofern das Geburtsdatum mitzuteilen ist, kann dieses durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei den Meldebehörden abgefragt werden, soweit dies zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach der Mitteilungsverordnung erforderlich ist (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesmeldegesetzes).
7. Wie erfahren Betroffene, ob den Finanzbehörden eine Zahlung mitgeteilt wurde?
Sofern ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft Zahlungen an die Finanzbehörden mitteilt, wird die oder der jeweils Betroffene hierüber informiert (§ 93c Abs. 1 Nummer 3 der Abgabenordnung).
8. Wo kann ich weitere Informationen erhalten?
Den Normtext der Mitteilungsverordnung finden Sie unter
https://www.gesetze-im-internet.de/mv/BJNR155400993.html.
Weitere Informationen zur Mitteilungsverordnung finden Sie auf der Homepage des
Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamts für Steuern.