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Wie wird in Forderungen des Schuldners vollstreckt, die dieser gegen einen Dritten hat? Z. B. die Lohnforderung gegen den Arbeitgeber oder Forderung aus dem Geschäftsverhältnis mit einer Bank.
In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.