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Abschiebungshaft

Die Abschiebungshaft (§ 62 Aufenthaltsgesetz) dient zum einen der Vorbereitung der Ausweisung (Vorbereitungshaft) und zum anderen der Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft). Sie hat keinen Stracharakter. Abschiebungshaft wird im Wege der Amtshilfe für die Ausländerbehörde in ausgewählten Justizvollzugsanstalten vollzogen. Welche Justizvollzugsanstalten dies sind, können Sie dem Vollstreckungsplan entnehmen.

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