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Bürgschaft

Gem. § 765 BGB ist eine Bürgschaft ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Die Bürgschaft ist damit auch ein Sicherungsmittel im Kreditgeschäft. Die Erklärung des Bürgen, dass er für die Schulden eines anderen einsteht, muss schriftlich abgegeben werden, der Einsatz der elektronischen Form ist dafür nicht zulässig. Der Bürge kann nach der Gesetzeslage verlangen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner im Vollstreckungswege vorgeht (Einrede der Vorausklage). Erst wenn das Vorgehen gegen den Hauptschuldner erfolglos oder (z. B. durch Wohnsitzwechsel) wesentlich erschwert ist oder wenn gegen den Hauptschuldner das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann der Gläubiger sich an den Bürgen halten. Das gilt auch, wenn die Annahme vorliegt, dass die Vollstreckung gegen den Hauptschuldner nicht erfolgreich sein wird. Auf die Einrede der Vorausklage kann vom Bürgen verzichtet werden.

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