Aktueller Inhalt:
Finanzierungshilfen: eine spezielle Form von Verbraucherverträgen, die in den §§ 499 – 504 BGB geregelt sind. Die Verträge haben Kreditierungswirkung. Dazu zählen:
- der Zahlungsaufschub,
- Finanzierungsleasingverträge,
- Teilzahlungsgeschäfte.
Die Verträge unterliegen dem Verbraucherschutzrecht. Den Unternehmer treffen besondere Informationspflichten und der Verbraucher hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Weitere Informationen im Bürgerservice.