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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist gemäß Art. 92, 20 Abs. 3 Grundgesetz Teil der rechtsprechenden Gewalt des Staates. Sie besteht aus drei Instanzen den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Die Gerichte entscheiden im Wesentlichen über Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit Arbeitsverhältinissen und Tarifvertragssachen, ferner aber auch über Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten.