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Erkrankung

  • Vor und während jeder Prüfungsleistung (Klausur, Kurzvortrag und Prüfungsgespräch) müssen sich die Prüflinge dahingehend selbst beobachten, ob sie prüfungsfähig sind.

  • Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen.

  • Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Ausbleiben nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden.

  • Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können nicht berücksichtigt werden.

  • Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte Aufsichtsarbeit, sondern der gesamte Klausurentermin zu wiederholen. Eine erneute Ladung erfolgt grundsätzlich zum nächstmöglichen Termin.

  • Die Vorlage des amtsärztlichen Attests gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt entbindet nicht von der Pflicht zur Entschuldigung auch gegenüber der Stammdienststelle.

  • Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile. Allerdings können auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW auf Antrag Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung oder Pausenregelung) gewährt werden, wenn eine chronische Erkrankung vorliegt, die lediglich die mechanische Umsetzung des vorhandenen Wissens durch den Schreibvorgang beeinträchtigt und nicht - wie z.B. bei psychischen Erkrankungen - mit einer generellen Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit verbunden ist.
    vgl. insoweit:
    A-Z; Amtsärztliches Attest, Behinderung oder Nachteilsausgleich