Oberlandesgericht Düsseldorf: Anspruch von Fluggästen auf spätere Beförderung bei Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (04.03.2026) entschieden, dass eine Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Der Ehemann der Klägerin buchte bei einer Fluggesellschaft (Beklagte) Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für die Klägerin, die gemeinsame Tochter, eine weitere Person und sich selbst ("Fluggäste"). Die Flüge fanden wegen der Corona-Pandemie nicht statt. Im Februar 2023 forderte der Ehemann der Klägerin die Fluggesellschaft auf, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Fluggesellschaft berief sich hingegen darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fluggäste zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern, wobei die konkrete Buchung bis zu drei Jahre ab Verkündung des Urteils erfolgen könne. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass durch den Ausfall der Flüge der jeweilige Beförderungsanspruch unmöglich geworden sei, da die Fluggäste an einem bestimmten Tag hätten befördert werden wollen. Die Beförderung sei eine Fixschuld und jedenfalls nicht drei Jahre später zu gleichen Bedingungen nachholbar.
Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage mit Urteil vom 25.10.2024, Az. 22 O 93/23, stattgegeben. Die Kammer ging davon aus, dass ein Anspruch auf künftige Beförderung bestehe. Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) sehe ausdrücklich vor, dass ein Fluggast eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt wählen dürfe. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach deutschem Recht eingreife. Durch die Klageerhebung innerhalb der Dreijahresfrist sei die Verjährung gehemmt worden. Deswegen könne eine Umbuchung auch außerhalb der Frist verlangt werden. Vereinbarungen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, welche eine zeitliche Begrenzung des Umbuchungsrechts aus der Fluggastrechte-VO vorsehen, seien unwirksam.
Der 18. Zivilsenat hat bestätigt, dass entsprechend der landgerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf spätere Beförderung bestehe. Gemäß der hier anzuwendenden Fluggastrechte-VO hätten die Reisenden ein Wahlrecht zwischen Erstattung der Flugkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte ihre Leistungspflicht vorprozessual nicht anerkannt habe und ihrer Informationspflicht über verfügbare Ersatzbeförderungen nicht nachgekommen sei. Der Klägerin hätten zudem die ihren Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten für Ersatzverbindungen nicht bekannt sein müssen, sodass sie die Verjährung ihres Anspruchs nur im Wege der Feststellungsklage habe abwenden können. Der Beförderungsanspruch sei auch nicht untergegangen, da nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.01.2025, C 516/23) die Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie die Fluggastrechte aus Art. 8 Fluggastrechte-VO nicht berühre. Der Fluggastrechte-VO sei auch nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf spätere Beförderung zeitlich begrenzt werden sollte. Daher reiche – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung aus.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Aktenzeichen: I-18 U 153/24
Christina Klein Reesink
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Infobox: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)
Artikel 5 Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, […]
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten […], b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. […] |