Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen: Rechtmäßige Ausweisung wegen Angriffs auf Polizeibeamte

Die Stadt Gelsenkirchen darf einen syrischen Staatsangehörigen, der bei einer Auseinandersetzung einen Polizeibeamten so schwer verletzte, dass dieser bleibende gesundheitliche Schäden davon trug, aus der Bundesrepublik Deutschland ausweisen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 31. Juli 2026 entschieden.

Der Antragsteller hatte bei einem Streit vor einer Diskothek in Greifswald im September 2022 einen Polizisten bedrängt, der versuchte, den Antragsteller auf Abstand zu halten. Dieser nahm daraufhin Anlauf, bückte sich, fasste mit beiden Händen die Beine des Polizisten und zog daran, um ihn zu Fall zu bringen. Der Polizist fiel ungebremst nach hinten und schlug mit dem Hinterkopf auf den Betonboden auf. Als ein weiterer Polizist den Antragsteller fixierte, schlug dieser um sich. Der zuerst angegriffene Polizist musste aufgrund der sturzbedingten Verletzung mehrfach am Kopf operiert werden und leidet unter bleibenden Schäden. Er ist dienstunfähig, auf einen Rollator angewiesen und durch dieses Ereignis psychisch schwer betroffen. Das Schöffengericht des Amtsgerichts Greifswald verurteilte den Antragsteller am 23. Mai 2023 unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Die Stadt Gelsenkirchen wies den mittlerweile in Gelsenkirchen wohnhaften Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 18. Mai 2026 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Syrien an. Weiter verbot sie ihm die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für sieben Jahre ab Ausreise bzw. neun Jahre ab dem Tag der Abschiebung.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Ausweisung erweist sich voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig und wird im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Von ihm geht eine Wiederholungsgefahr aus. An die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung sind hier geringe Anforderungen zu stellen, weil die potentielle Bedrohung durch das Verhalten des Antragstellers Rechtsgüter von höchstem Rang, wie Leib und Leben, betrifft.

Abgesehen davon ist die Ausweisung voraussichtlich aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig, weil sie geeignet ist, Ausländer in vergleichbaren Situationen von einer Straffälligkeit abzuschrecken. Hier besteht an einer Abschreckungswirkung für künftige Fälle ein besonders hohes öffentliches Interesse. Der Antragsteller hat einem Repräsentanten des deutschen Rechtsstaates schwersten Schaden zugefügt, der den Geschädigten voraussichtlich sein Leben lang beeinträchtigen wird.

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt nach summarischer Prüfung das Ausweisungsinteresse. Dem Antragsteller stehen keine hinreichend gewichtigen Bleibeinteressen zur Seite. Auf von ihm angeführte unzumutbare Bedingungen in Syrien kann er sich gegenwärtig nicht berufen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Aktenzeichen: 8 L 1043/26