Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in einem Staatsschutzverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Islamischer Staat) u. a.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat heute (14. August 2026) unter der Leitung des Vorsitzen-den Richters am Oberlandesgericht Winfried van der Grinten die 43-jährige deutsche Staatsangehörige Nadine D. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz, sowie wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für diese Vereinigung in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.

Nach den Feststellungen des Senats betrieb die Angeklagte, die sich mit der Ideologie, den Zielen und dem Wirken der Vereinigung Islamischer Staat (IS) identifizierte, jedenfalls im Zeitraum Dezember 2019 bis August 2024 in den sozialen Medien eine Initiative, die vor allem auf die Unterstützung von IS-Mitgliedern, IS-Unterstützern und IS-Sympathisanten in Deutschland und Österreich gerichtet war. Auf mehreren Kanälen verbreitete sie Spendenaufrufe, sammelte Geld aus Verkäufen von IS-Literatur und initiierte Briefaktionen zur finanziellen bzw. psychischen Unterstützung inhaftierter Mitglieder des IS. Durch derartige Unterstützungsleistungen zugunsten in Haft befindlicher oder verurteilter IS-Sympathisanten warb sie zudem darum, dass sich diese künftig erneut als Unterstützer oder als Mitglieder für den IS betätigen. 

Konkret ließ sie einem in Österreich inhaftierten und dort zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten jihadistischen Prediger und Rekrutierer des IS in zwei Aktionen etwa 4.200 Euro zukommen; etwa 3.300 Euro übermittelte sie an weibliche IS-Mitglieder, die in dem syrischen Lager Al-Hol interniert waren. Einer Frau, die sich zuvor längere Zeit im Gebiet des IS in Syrien und dem Irak aufgehalten hatte und sich vor dem Oberlandesgericht München wegen Mitgliedschaft im IS und u. a. wegen des Todes eines von ihr als Sklavin gehaltenen fünfjährigen Mädchens zu verantworten hatte, übermittelte sie eine aufmunternde Briefsendung, um diese zu motivieren, an ihrer radikalen Einstellung festzuhalten. 

Jeweils zwei weitere Geldzahlungen erhielten ein wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für den IS verurteilter IS-Sympathisant und ein weiterer IS-Unterstützer. Der Senat hat darin eine strafbare Werbung um Mitglieder oder Unterstützer des IS gesehen. Hierbei handelt es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung dieser Art.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten der Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass diese nicht vorbestraft ist, sie den Betrieb der Social-Media-Kanäle eingeräumt und unmittelbar vor ihrer Festnahme öffentlich angekündigt hat, die Initiative einzustellen. 

Zu ihren Lasten fiel dagegen ins Gewicht, dass sie eine Vereinigung unterstützt hat, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens als besonders gefährlich anzusehen ist, und sich die Taten über mehrere Jahre erstreckten.

Sieben weitere in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts genannte Fälle hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen, da sie neben den verbleibenden Taten für die Strafzumessung nicht beträchtlich ins Gewicht fielen. 
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Die Verteidigung hat beantragt, die Angeklagte freizusprechen, hilfsweise zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und den Haftbefehl aufzuheben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagte, die Verteidigung und der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Frist von einer Woche ab der heutigen Urteilsverkündung einlegen.


Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE eingestellt werden.

Aktenzeichen: III-5 St 1/26

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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