Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: 5. Kartellsenat bestätigt: Preiserhöhungen eines Ener-gieversorgungsunternehmens waren unwirksam

Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (13.08.2026) unter Leitung der Richterin am Oberlandesgericht Vera Spiecker die von der Bundesnetzagentur u.a. ausgesprochene Feststellung bestätigt, dass ein betroffenes Energieversorgungsunternehmen (Betroffene) im Zusammenhang mit Preiserhöhungsverlangen im Juli 2022 in erheblichem Umfang gegen seine Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 EnWG verstoßen hat mit der Folge, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind. 

Die Betroffene ist ein Energieversorgungsunternehmen, das mindestens 75.000 Kunden mit Strom und Gas beliefert. In den Jahren 2021 und 2022 hatte sie gegenüber einem größeren Teil ihrer Kunden Preisgarantien und -fixierungen abgegeben. Im Zuge der ab Ende 2021 eingetretenen Energiekrise und der damit verbundenen Steigerung der Beschaffungskosten sah sie sich jedoch außerstande, die Preisgarantien einzuhalten. Obwohl die Verträge ein einseitiges Preiserhöhungsrecht nicht vorsahen, hat sie Ende Juli 2022 unter Berufung auf ein Preisanpassungsrecht aus § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) einseitig versucht, gegenüber einer Vielzahl ihrer Kunden eine Preiserhöhung zum 01.09.2022 durchzusetzen. Dies bedeutete für die Kunden oftmals eine Erhöhung des Arbeitspreises um mehrere 100 %. Nachdem sich viele Kunden bei Verbraucherverbänden und der Bundesnetzagentur hierüber beschwert hatten, stellte die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 29.08.2025 fest, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien. Die Betroffene hat nach Auffassung der Bundesnetzagentur gegen ihre gesetzlichen Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG verstoßen, weil sie in ihren Preiserhöhungsschreiben nicht auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Anpassung des Grund- und Arbeitspreises unterrichtet habe. Ferner hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Betroffene gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 EnWG verstoßen habe, weil sie ab dem 23.03.2023 Rechnungen versandt habe, in denen sie gegenüber den Kunden, die der Preisanpassung widersprochen hätten, dennoch die erhöhten Preise als geltend genannt und abgerechnet habe. Schließlich hat die Bundesnetzagentur die Betroffene unter Androhung eines Zwangsgeldes von 100.000 Euro verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang vorgenommenen Preisanpassungen zurückzunehmen und innerhalb von sechs Monaten ab Erlass der Entscheidung rückabzuwickeln.

Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. Auch der 5. Kartellsenat geht von der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Preiserhöhungen aus. Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen von § 313 Abs. 1 BGB schon nicht vor, weil die Betroffene Preisgarantien abgegeben hat. Außerdem durfte die Betroffene ihre Kunden nur auf Zustimmung zu einer Preisanpassung in Anspruch nehmen; ein einseitiges Vorgehen ist von § 313 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen. Bei der von der Betroffenen geltend gemachten einseitigen Preiserhöhung waren deshalb die Transparenzvorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG einzuhalten. Diese sind jedoch auch nach den Feststellungen des Senats nicht eingehalten worden, so dass die Preiserhöhungen unwirksam sind. Der Senat hält deshalb in der Folge insbesondere auch die Rückabwicklungsanordnung hinsichtlich aller zu Unrecht durchgesetzten Preiserhöhungen für rechtmäßig. 

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Betroffene kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen, die der Senat zugelassen hat. 


Aktenzeichen: VI-5 Kart 2/26 [V]

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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Infobox:

§ 41 EnWG Energielieferverträge mit Letztverbrauchern

[…]
(5) 1Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. 2Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. 3Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. 4Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. 5Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.


§ 40 EnWG Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz

(2) 1Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energieliefe-rungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
[…]
3.
die Vertragsdauer und die geltenden Preise,