Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Keine Ösophaguseingriffe für das Krankenhaus Neuwerk in Mönchengladbach

Die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Krankenhaus Neuwerk „Maria von den Aposteln“ in Mönchengladbach im Rahmen des Krankenhausplans NRW 2022 die Leistungsgruppe 16.3 Ösophaguseingriffe nicht zuzuweisen, ist rechtmäßig.

Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 10. September 2026 entschieden und damit eine von noch 25 anhängigen Klagen eines Krankenhausträgers gegen auf Grundlage des Krankenhausplans ergangene Bescheide abgewiesen. Zuvor waren bereits ein Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren der hiesigen Klägerin vor dem OVG NRW erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 19.03.2025 - 21 L 616/25 -; Beschluss des OVG NRW vom 11.07.2025 - 13 B 298/25 -).

Die Ermittlung des Bedarfs im Regierungsbezirk Düsseldorf durch das Land ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Land hat für die in Rede stehende Leistungsgruppe einen Bedarf im Jahre 2024 von 351 Fällen zutreffend prognostiziert, der sich auch im Anschluss als tragfähig erwiesen hat. Die Auswahlentscheidung zwischen zwölf Krankenhäusern im Regierungsbezirk Düsseldorf weist keine Ermessensfehler auf. Es bestehen keine Bedenken, dass das Land in seine Auswahlentscheidung die aktuell zu erbringenden Mindestmengen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als höchstem Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands für komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus einbezogen hat. Die im Krankenhausplan NRW 2022 aufgeführten Auswahlkriterien sind insoweit nicht abschließend. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Land einen Versorgungsauftrag vorrangig an solche Krankenhäuser erteilen wollte, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft diese Mindestmenge erreichen werden. Insbesondere haben Studien ergeben, dass sich mit steigenden Fallzahlen signifikante Verbesserungen der Sterblichkeit im Rahmen der Behandlung zeigen. Das Land durfte auch aufgrund der Fallzahlen in der Vergangenheit von einem Qualitätsvorsprung der übrigen Krankenhäuser ausgehen. Soweit Konkurrenzkrankenhäuser die gleiche Fallzahl aufweisen wie die Klägerin, erfüllen diese mehr Auswahlkriterien als die Klägerin. Soweit ein Konkurrenzkrankenhaus weniger weitere Auswahlkriterien als die Klägerin erfüllt, konnte dieses aber weit höhere Fallzahlen vorweisen. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte insgesamt vier Krankenhäusern im Gebiet der kreisfreien Stadt Essen einen Versorgungsauftrag erteilt hat. Denn bei einer Planung für einen Regierungsbezirk darf das Land seine Auswahlentscheidung auch dann maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützen, wenn dies zu einem erhöhten Angebot in unmittelbarer räumlicher Nähe führt. Zur Gewährleistung einer hohen Behandlungsqualität bei den im Wesentlichen elektiven Eingriffen komplexer Art sind dabei den Patienten auch längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger zuzumuten.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 21 K 303/25