Oberverwaltungsgericht NRW: Individuelles Mitführverbot für Messer und gefährliche Gegenstände rechtmäßig
Das Polizeipräsidium Wuppertal durfte einem jungen Mann für die Dauer von drei Jahren untersagen, in Wuppertal, Solingen und Remscheid Messer aller Art sowie näher bezeichnete gefährliche Werkzeuge, Sportgeräte und Tierabwehrsprays mitzuführen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und auf die Berufung des Landes ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.
Der 2006 geborene Kläger war in mehreren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Gewaltdelikten und dem Mitführen gefährlicher Gegenstände in Erscheinung getreten. Unter anderem hatte er im November 2022 in einer Regionalbahn eine Schreckschusswaffe mitgeführt. Wegen weiterer Vorfälle, bei denen Messer eine Rolle gespielt haben sollen, wurde ebenfalls gegen ihn ermittelt. Mehrere Verfahren wurden eingestellt. Das Polizeipräsidium Wuppertal untersagte ihm mit Verfügung vom 03.03.2025 bis März 2028 das Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten in Wuppertal, Solingen und Remscheid. Für beruflich oder sportlich erforderliche Gegenstände enthält die Verfügung Ausnahmen. Gefährliche Gegenstände, die schon nach dem Waffengesetz verboten sind, sind von dem Geltungsbereich der Verfügung nicht erfasst.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Verfügung im September 2025 weitgehend aufgehoben. Es war insbesondere davon ausgegangen, dass ein individuelles Mitführverbot für Messer nicht auf das Landespolizeirecht gestützt werden könne, weil insoweit die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht entgegenstehe. Für gefährliche Werkzeuge, Sportgeräte und Tierabwehrsprays bedürfe es wegen der Dauer des Verbots einer besonderen gesetzlichen Befugnisnorm. Rechtmäßig sei das Verbot lediglich hinsichtlich Armbrüsten und Reizstoffsprühgeräten.
Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung führt der 5. Senat im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für das noch streitige Mitführverbot ist die im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltene allgemeine Befugnisnorm für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht sperrt deren Anwendung nicht. Alltagsmesser wie Küchen- oder Taschenmesser sowie die von der Verfügung erfassten Werkzeuge, Sportgeräte und Tierabwehrsprays sind keine Waffen im verfassungsrechtlichen Sinne. Dass der Bundesgesetzgeber einzelne Regelungen des Waffengesetzes auf Messer erstreckt hat, führt nicht zu einer Erweiterung der im Verfassungsrecht umschriebenen Sachmaterie, an welche die Kompetenzzuweisung zugunsten des Bundes anknüpft.
Für das individuelle Mitführverbot bedarf es jedenfalls derzeit auch keiner besonderen landesgesetzlichen Befugnisnorm. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist vergleichsweise gering. Dem Kläger wird lediglich untersagt, bestimmte gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit mitzuführen; zudem sieht die Verfügung Ausnahmen insbesondere für berufliche und sportliche Zwecke vor. Auch die Dauer von drei Jahren führt bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer anderen Bewertung.
Nach Auffassung des Senats durfte das Polizeipräsidium ferner davon ausgehen, dass vom Kläger eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Vorfälle lassen trotz der Einstellung mehrerer Strafverfahren eine hinreichende Gefahr erkennen, dass der Kläger erneut im Zusammenhang mit gefährlichen Gegenständen auffällt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums bereits mehrfach im Umfeld gewaltsamer Auseinandersetzungen in Gruppen junger Männer aufgefallen ist. Der seitdem verstrichene Zeitraum reicht noch nicht aus, um die Gefahrenprognose zu entkräften.
Das Mitführverbot ist auch verhältnismäßig. Es kann dazu beitragen, Straftaten gegen Leib und Leben sowie Übergriffe mit schwerwiegenden Folgen zu verhindern. Da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, muss das Polizeipräsidium allerdings während seiner Geltungsdauer im Blick behalten, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere wenn der Kläger über längere Zeit polizeilich nicht mehr auffällt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Aktenzeichen: 5 A 2779/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 K 4465/25)