Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Anklage wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung („IS“), Verabredung zu einem Verbrechen (schwere Brandstiftung) u.a.
Die Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat unter dem 3. September 2026 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen einen 16-jährigen Angeschuldigten aus Hamm erhoben.
Er ist hinreichend verdächtig, im Zeitraum von Mai 2024 bis Oktober 2024 über einen Messengerdienst in Kontakt mit einem Mitglied des sog. „Islamischen Staates“ („IS“) gestanden zu haben. Im Zuge dessen soll er angegeben haben, dass er beabsichtige, ins „IS“-Gebiet auszureisen, um sich in den „Jihad“ zu begeben.
Ihm wird ferner vorgeworfen, sich gegenüber einer weiteren Person, mit der er sich im Zeitraum zwischen Oktober 2025 und März 2026 über mögliche Anschlagsszenarien austauschte, zu einer Anschlagsbegehung in Deutschland - einem Brandanschlag aufeine Kirche in Hamm - bereit erklärt zu haben. Hierzu soll er konkrete Instruktionen zu Ausspähen des Kirchengebäudes erhalten und diese teilweise, u.a. durch den Erwerb einer Drohne, in die Tat umgesetzt haben.
Ihm wird weiter zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen August 2025 und März 2026 in fünf Fällen Social-Media Postings veröffentlicht zu haben, welche mit Anashid unterlegt waren, die von den Medienstellen des „IS“ verwendet werden.
Zudem ist er hinreichend verdächtig, im März 2026 versucht zu haben, mittels
Silvesterraketen einen Hochsitz zur Explosion zu bringen.
Die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist für Erwachsene mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Die Verabredung zu einem Verbrechen (schwere Brandstiftung) gem. § 30 i.V.m. § 306a Absatz 1 Nummer 2 StGB ist für Erwachsene mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren belegt. Für Jugendliche sieht das hier einschlägige Jugendgerichtsgesetz als Höchstmaß eine Jugendstrafe von zehn Jahren vor.
Nach Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens durch einen Sachverständigen konnte festgestellt werden, dass der Angeschuldigte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten auf Grund einer psychischen Erkrankung in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Daher befindet er sich derzeit auf Grundlage eines Unterbringungsbefehls in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun darüber zu entscheiden, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. In allen Verfahrensabschnitten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Wiese
Oberstaatsanwältin