Gebäude Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Goldbarren aus Schließfach verschwunden - Kündigung berechtigt?

Verhandlung am Donnerstag, den 08.10.2026, 13:00 Uhr, Saal 107
des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Der Kläger ist seit 1988 bei einer Bank als Privatkundenbetreuer beschäftigt. Seit dem Jahr 2022 betreute er den im Jahr 1938 geborenen langjährigen Bankkunden K. Zuvor war dieser durch einen anderen - inzwischen ehemaligen - Bankmitarbeiter und stellvertretenden Abteilungsleiter A betreut worden. A verfügte seit 2019 über eine notarielle Generalvollmacht sowie seit August 2025 über entsprechende Kontovollmachten für K.

Am 27.06.2025 begaben sich K und A zu einer Filiale der Bank. An der Kasse hoben sie gemeinsam 500.000 Euro in bar ab und nahmen angekauftes Gold im Wert von knapp 300.000 Euro (60 x 50g) entgegen. Der zur Kasse hinzugekommene Kläger begleitete beide in die Tiefgarage. K nahm im Auto Platz. Der Kläger ging alleine mit A, der das abgehobene Geld und das Gold mit sich führte, in den Schließfachbereich der Bank. Sie deponierten beides in einem Schließfach. Dieses gehörte A. K verfügte zu dem Schließfach über eine Vollmacht.

Am 15.09.2025 veranlasste der Kläger die Erhöhung des Tageslimits für das Girokonto des K auf 200.000 Euro. Daraufhin wollte A eine Onlineüberweisung von 200.000 Euro vom Konto des K auf sein eigenes Konto bei einer anderen Bank durchführen. Sicherheitsmaßnahmen der Bank unterbanden diese Überweisung. Am 17.09.2025 legte A in der Bank einen unterschriebenen Überweisungsauftrag für eine Überweisung in Höhe von 200.000 Euro vom Konto des K auf sein Privatkonto vor. Die Überweisung wurde im Rahmen der Abwicklung aufgrund interner Sicherungsmechanismen als auffällig eingestuft. Sie wurde mit dem Auftrag "Unterschrift prüfen" an den Kläger als zuständigen Kundenbetreuer weitergeleitet. Der Kläger gab den Auftrag frei.

Nach Entdeckung dieses Kontoumsatzes zeigte die Anwältin des K dem Kläger die Unrechtmäßigkeit an und forderte Einsicht in den Beleg. Nach Einsichtnahme wurde kundenseitig bestritten, dass der Beleg von K ausgefüllt und unterschrieben worden sei. K teilte weiter mit, dass ihm beim Öffnen des Schließfaches am 04.11.2025 aufgefallen sei, dass die Goldbestände aus ihm unbekannten Gründen nicht mehr vorhanden seien.

Nach einem internen Ermittlungsverfahren und einer Anhörung des Klägers sowie der Beteiligung von Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragter sprach die Bank mit Schreiben vom 12.12.2025 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose Verdachtskündigung aus, hilfsweise eine solche mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2026.

Gegen diese Kündigung wendet der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage. Er habe weder Gold des Kunden persönlich entwendet noch es ermöglicht, dass A dies tue. Insoweit bestehe auch kein Verdacht. Er habe vielmehr bei der Übernahme der Betreuung des K eine von der Bank akzeptierte und praktiziere Struktur vorgefunden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass von A irgendeine Gefahr ausgehe. K und A seien regelmäßig gemeinsam aufgetreten. Er habe am 27.06.2025 nicht gewusst, dass das Schließfach dem A und nicht dem K gehörte. Die Begleitung von Kunden in den Tresorraum sei für ihn nicht unüblich gewesen und hätte sich als begleitende bzw. unterstützende Hilfeleistung dargestellt.

Betreffend die Überweisung von 200.000,00 Euro bestehe kein Tatverdacht gegen ihn. Er bestreitet, dass der Überweisungsbeleg nicht die Originalunterschrift von K aufweise. Es habe angenommen, dass die Überweisung dem Kundenwillen entspreche. Er habe einen Abgleich mit der Vergleichsunterschrift von K in der Kundenakte vorgenommen. Anlass zu telefonischer Rücksprache habe nicht bestanden, zumal ihm A die Überweisung selbst übergeben habe, welche dieser als Generalbevollmächtigte auch selbst hätte unterzeichnen können.

Die Bank wirft dem Kläger vor, er habe das Gold gemeinsam mit A aus dem Schließfach entwendet. Er habe unmittelbar neben dem Schließfach gestanden und das Tun des A aktiv verfolgt. Mittels Handyfoto habe der Kläger die Ablage von Geld und Gold im Schließfach festgehalten. Nach Verschließen des Tresors habe der Kläger die erneute Öffnung durch den Mitarbeiter des Kundentresors veranlasst. Die anschließende Goldentnahme durch A habe der Kläger mit guter Sicht auf das Schließfach und die Tasche, in der das Gold gemeinsam verstaut worden sei, mitverfolgt.

Betreffend die Überweisung habe der Kläger den Auftrag als rechtmäßig freigegeben, obwohl die Unterschrift vom Original abweiche. Der Kläger habe die zuvor erfolglose Überweisung in gleicher Höhe auf das gleiche Empfängerkonto bei seiner Prüfung nicht gewürdigt. Eine Rücksprache bei K sei geboten gewesen.

Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage stattgegeben. Die Bank habe den Sachverhalt betreffend das Gold nicht vollständig aufgeklärt. Dies sei Voraussetzung einer Verdachtskündigung. Es fehle an einer Befragung von A. Es liege im Übrigen betreffend Gold und Überweisung kein dringender Tatverdacht gegen den Kläger vor.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 SLa 304/26
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 25.03.2026 - 5 Ca 3034/25