Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Hohe Anforderungen an Auflösung einer Ewigkeitsstiftung
Die Bezirksregierung Münster hat die Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung zu Recht abgelehnt. Die Stiftung hat nicht dargelegt, dass sie den Stiftungszweck nicht mehr erfüllen kann, auch wenn sie über geringere finanzielle Mittel als in der Vergangenheit verfügt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 2. Oktober 2026 im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1983 genehmigte Ewigkeitsstiftung, deren Zweck die Wahrung des geistigen Erbes eines deutschen Malers ist, dessen Werke in einer öffentlichen Sammlung in einem städtischen Museum ausgestellt sind. Nachdem der Stiftungsvorstand im Jahr 2023 den Beschluss fasste, die Klägerin aufzulösen, beantragte sie bei der Bezirksregierung Münster, die Auflösung zu genehmigen. Die Stiftung trug vor, sie verfüge nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel, um ihren Stiftungszweck, die „Wahrung des geistigen Erbes des Malers“ zu erfüllen. Der Stiftungszweck sei auf Maßnahmen und Projekte mit einem bestimmten intellektuellen Anspruch und einer geistigen Höhe begrenzt. Die durch das Grundstockvermögen erzielten Zinsen seien in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Sie habe dadurch keine nennenswerten Einnahmen mehr.
Die Bezirksregierung hat die Genehmigung versagt. Die Erfüllung des Stiftungszwecks sei aus ihrer Sicht weiterhin möglich. Hiergegen hat die Stiftung Klage erhoben, mit der sie die Genehmigung zur Auflösung begehrte.
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Dies ist gesetzliche Voraussetzung für die Auflösung einer Ewigkeitsstiftung. Die „Lebensfähigkeit“ der Stiftung ist weiterhin gegeben.
Das Verwaltungsgericht konnte vorliegend nicht feststellen, dass die Klägerin den Stiftungszweck mit ihren vorhandenen finanziellen Mitteln gar nicht mehr erfüllen kann. Die Stifterin hat den Stiftungszweck bei Gründung der Stiftung sehr weit ausgestaltet. Eine Beschränkung des Stiftungszwecks auf Maßnahmen und Projekte mit einem bestimmten intellektuellen Anspruch und einer geistigen Höhe, lässt sich dem Stifterwillen nicht entnehmen. Dieser Stifterwille ist für die Auslegung des Stiftungszwecks maßgeblich. Demnach kann der Zweck durch sämtliche Maßnahmen verwirklicht werden, die geeignet sind, einer Vielzahl von Personen die Werke des Malers bekanntzumachen. Der Vorstand konnte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht darlegen, warum sich mit den ihm jetzt noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ein so weiter Zweck nicht verfolgen lässt.
Die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin ist auch darauf zurückzuführen, dass sie in den vergangenen Jahren überwiegend kostenintensive Projekte gefördert hat. Nicht ersichtlich ist, dass der Vorstand im Nachgang daran Maßnahmen ergriffen hat, durch die das Stiftungshandeln an die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit angepasst wurde. Die Notwenigkeit, die Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks an die geänderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung anzupassen, begründet keine Auflösung.
Zudem hat die Stiftung nicht dargelegt, warum sie zur Erreichung des Stiftungszwecks nicht auf Teile des vorhandenen Stiftungsvermögens zurückgreifen kann. Die Stiftungssatzung sieht einen solchen Rückgriff vor. Zwischen den Beteiligten ist zwar umstritten, ob dieser Rückgriff nur bis zu einer bestimmten Höhe erfolgen darf, ein Teil des Stiftungsvermögens ist von diesem Streit jedoch nicht umfasst.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Das Urteil ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 15 K 4261/24
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 87 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.