Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: EuGH soll Fragen zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bei vorheriger Gruppenverfolgung mit dem Ausmaß eines Völkermordes klären
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen ein, die das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft betreffen, die aufgrund einer früheren Gruppenverfolgung mit dem Ausmaß eines Völkermordes zuerkannt war.
Der Kläger ist ein irakischer Staatsangehöriger und gehört der jesidischen Religionsgemeinschaft an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte ihm durch Bescheid vom 22. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Bundesamt ging zum damaligen Bescheidungszeitpunkt von einer Gruppenverfolgung der Jesiden durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Irak aus. Nachdem das BAMF im Juli 2021 Kenntnis von einer Rückreise des Klägers in den Irak im April 2021 erhalten hatte, widerrief es die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom 24. April 2026.
In der dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger zum einen vor, er sei aus einem zwingend sittlichen Grund in den Irak gereist. Seine Mutter sei lebensbedrohlich erkrankt und habe in Erbil im Koma gelegen. Er habe zum anderen seinen Heimatort nicht wieder betreten. Im Irak könne er als Jeside nicht sicher leben. Jesiden würden dort von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung angefeindet. Er sei mit seiner Familie vor dem Völkermord des IS an den Jesiden geflohen. Als der IS die Jesiden in Shingal am 3. und 4. August 2014 angegriffen habe, seien sie sicher gewesen, der IS erreiche auch ihren an der Distriktgrenze zwischen Niniveh und Dohuk gelegenen Heimatort, und hätten ihn verlassen.
Die Kammer hat im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie seit etwas mehr als fünf Jahren keine gegenwärtige Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak mehr feststellen könne. Die Umstände hätten sich wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert. Der Kläger ist der Ansicht, er könne sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen, um die Rückkehr in den Irak abzulehnen. Er habe bei dem Völkermord des IS an den Jesiden Verwandte verloren. Ihm sei eine Rückkehr auf Dauer unzumutbar.
Die 15a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2026 mit den anwesenden Beteiligten die sich im Einzelnen stellenden Auslegungsfragen besprochen. Die entscheidungserhebliche Regelung in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungsverordnung) gilt seit dem 12. Juni 2026. Zur Klärung dazu aufgeworfener Fragen hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:
- Wie ist der Begriff „zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe“ in Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 auszulegen? Welche Kriterien sind für die Frage maßgeblich, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorliegen?
- Erfasst der Begriff „zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe“ in Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 nur auf individueller Verfolgung beruhende Umstände oder sogar nur erlittene Schädigungen oder können auch Umstände aus einer früheren Gruppenverfolgung den unbestimmten Rechtsbegriff ausfüllen?
- Können Rückreisen in das Herkunftsland als so wesentliche, wenn auch vorübergehende Aufgabe des nach Ausreise aus dem Herkunftsland gefundenen Schutzes einen zwingenden Grund im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 entfallen lassen?
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 15a K 2738/26.A
Die Regelung in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 lautet:
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen:
[…]
- e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
Unterabsatz 1 Buchstaben e und f findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.