Oberverwaltungsgericht NRW: Bebauungsplan Logistikpark Hafen Emmelsum darf nicht vollzogen werden
Das Oberverwaltungsgericht hat heute auf den Eilantrag des BUND NRW eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der der Bebauungsplan Nr. 139 (Logistikpark Hafen Emmelsum) der Stadt Voerde vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist. Es dürfen daher derzeit keine Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplans getroffen werden.
Der Bebauungsplan setzt auf einer etwa 19 Hektar großen Fläche, die gegenwärtig überwiegend landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt wird und auf der auf Teilflächen Gehölzbestände vorhanden sind, insbesondere ein Sondergebiet für hafenaffines Gewerbe zur Realisierung des Logistikparks Hafen Emmelsum fest. Dagegen wendet sich unter anderem der Umweltverband BUND, Landesverband NRW, mit einem Normenkontrollantrag und dem jetzt entschiedenen Eilverfahren.
Zur Begründung hat der erstinstanzlich zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die einstweilige Anordnung ist geboten, weil der Bebauungsplan nach derzeitigem Stand offensichtlich unwirksam ist und für den BUND als Umweltverband bei einem Vollzug des Bebauungsplans konkrete Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft drohen. Der Rat der Stadt Voerde hat die Belange des Umweltschutzes fehlerhaft abgewogen. Er ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht auszugleichen sind, weil diese bereits vor der Aufstellung des jetzigen Bebauungsplans zulässig waren. Das Plangebiet ist in dem ursprünglichen Bebauungsplan als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt und deshalb grundsätzlich von Bebauung freizuhalten gewesen.
Darüber hinaus ist der Bebauungsplan auch deshalb offensichtlich unwirksam, weil mit ihm der im März 2024 in Kraft getretene Regionalplan Ruhr umgesetzt werden soll. Dieser hat das Hafengebiet Emmelsum als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbindung Häfen und Standorte für hafenaffines Gewerbe festgelegt. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts geht davon aus, dass dem Bebauungsplan insoweit die Grundlage entzogen ist, weil dieser Regionalplan mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des 22. Senats des Gerichts vom 12.06.2026 (vgl. Pressemitteilung vom 12.06.2026) für unwirksam erklärt worden ist.
Den Antrag eines Nachbarn, der in der Nähe des Plangebiets über ein Wohngrundstück verfügt, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen abgelehnt, weil diesem keine konkrete Beeinträchtigung durch die Umsetzung des Bebauungsplans droht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 2 B 61/26.NE
Hinweis:
Wann über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (Aktenzeichen: 2 D 19/26.NE) entschieden wird, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.