
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Abstieg in die 2. Handball-Bundesliga und Ligaklausel des Assistenztrainers
Pressemitteilung Nr. 10/2025
Die Ligaklausel des Trainers der 1. Handballmannschaft der Herren eines Handballbundesligisten war Gegenstand der Verhandlung vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 08.04.2025 (vgl. Pressemitteilungen Nr. 4/2025 und Nr. 07/2025 zum Verkündungstermin am 27.05.2025). Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf verhandelt nunmehr am Freitag, den 23.05.2025, die Ligaklausel des Assistenztrainers derselben Handballmannschaft. Dieser war seit dem 01.07.2022 bei einer GmbH, welche als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. In dem Arbeitsvertrag war - ebenso wie bei dem Trainer - folgende Ligaklausel enthalten:
"Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag."
In der Saison 2023/2024 belegte die Mannschaft am Saisonende den 17. Tabellenplatz, einen Abstiegsplatz. Die Beklagte bezweifelte gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten für die Saison 2024/2025. Durch Vergleich vor einem Schiedsgericht wurde dem Konkurrenten die Lizenz nicht entzogen.
Mit Schreiben vom 11.06.2024 unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber, dass die Herren-Mannschafft in der kommenden Spielsaison aus der 1. in die 2. Handball-Bundesliga absteige und das Vertragsverhältnis daher zum 30.06.2024 ende. Sie stellte den Kläger außerdem unwiderruflich von seiner Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung frei.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Ligaklausel nicht aufgelöst worden sei und verlangt eine Nachzahlung von 58.732,91 Euro brutto an Differenzlohn für die Zeit seit Juni 2022 bis Juli 2024. Er hat gemeint, die Ligaklausel sei unwirksam und die Beklagte habe die mit ihm vereinbarte Vergütung nicht vollständig abgerechnet. Die Beklagte hat behauptet, sie habe dem Kläger einen dem vereinbarten Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag gezahlt zuzüglich einer Übungsleiter- und Fahrtkostenpauschale.
Das Arbeitsgericht Solingen hat der Klage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nicht aufgrund der Ligaklausel zum 30.06.2024 sein Ende gefunden. Es fehle für diese an einem sachlichen Grund. Die Klausel sei zunächst nicht auf den Wunsch des Assistenztrainers zurückzuführen. Sie werde auch nicht durch die Eigenart der Tätigkeit gerechtfertigt, zumal der Vertrag ohnehin bis zum 30.06.2026 befristet sei. Die Ligaklausel sei außerdem wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei. Ihr sei nicht zu entnehmen, wann und in welchem Fall ein "Abstieg" vorliege und der "Bereich der 1. Handballbundesliga" verlassen werde. So ende nach § 8 der Spielordnung des Deutschen Handballverbands das Spieljahr zwar zum 30.06., die Saison beginne und ende gemäß § 9 jedoch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt. Hinzu komme hier noch die Unsicherheit aufgrund des gegen den Konkurrenten angestrengten Lizenzverfahrens, das bei Erfolg zu einem Verbleib in der ersten Liga geführt hätte. Hinzu komme ferner die Vermischung der Bedingung "Abstieg" mit der Bedingung "Lizenzverlust/-rückgabe". Die Erfüllung der geltend gemachten Differenzlohnansprüche habe die Beklagte nicht dargelegt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 10 SLa 668/24
Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 30.10.2024 - 4 Ca 729/24
Spielordnung des Deutschen Handballverbands
Auszug
"§ 8 Spieljahr
Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 9 Spielsaison
(1) Die Spielsaison beginnt für eine Mannschaft mit ihrem ersten Meisterschafts- oder ersten Pokalmeisterschaftsspiel und endet, wenn sie sämtliche Meisterschaftsspiele einschließlich der Auf- und Abstiegsspiele sowie der auf Grund von Entscheidungen der Spielleitenden Stellen oder rechtskräftigen Urteilen der Rechtsinstanzen durchzuführenden Entscheidungs- oder Wiederholungsspiele ausgetragen hat. …"