Oberlandesgericht Düsseldorf: Einstellung des Staatsschutzverfahrens wegen mutmaßlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit gegen Mehmet K.
Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat das Strafverfahren gegen den türkischen Staatsangehörigen Mehmet K. (58) wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte entsprechend der gerichtlichen Auflage einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR gezahlt hatte. Mit der Einstellung hatten sich sowohl der Angeklagte als auch der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung am 24.03.2025 einverstanden erklärt.
Der Generalbundesanwalt hatte dem Angeklagten vorgeworfen, sich zwischen September 2018 und August 2021 mehrmals über die türkische Polizei mit Schreiben an den türkischen Geheimdienst gewandt zu haben, ohne dabei seine Identität zu offenbaren oder eine Absenderadresse anzugeben. In den Schriftstücken soll er Kontaktdaten und weitere Informationen zu Personen aus seinem Umfeld im Raum Düren übermittelt haben, die er der Bewegung des islamischen Predigers Gülen zuordnete. Diese wird nach den Angaben der Generalbundesanwaltschaft unter der Bezeichnung "Fethullahistische Terrororganisation (FETÖ)" in der Türkei als terroristische Vereinigung verfolgt.
Aktenzeichen: III-7 St 7/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
Hintergrundinformationen:
Bei geheimdienstlichen Aktivitäten (§ 99 StGB) handelt es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), dass mindestens mit Geldstrafe bedroht ist. Bei solchen Vergehen kann das Gericht nach Erhebung der Anklage das Verfahren gem. §§ 153a Abs. 2, 1 StPO vorläufig einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zustimmen. Dem Angeklagten werden zugleich die in § 153a Abs. 1 StPO genannten Auflagen oder Weisungen erteilt. Erfüllt der Angeklagte die Auflagen bzw. Weisungen stellt das Gericht das Verfahren endgültig ein. Die Tat kann dann nicht mehr verfolgt werden.
Relevante Vorschriften:
§ 12 StGB Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
[…]
§ 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit
(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder […]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, […].
§ 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1.zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, […].
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, […]. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. […].
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.